Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.11.2007
Aktenzeichen: X B 127/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt zu Unrecht eine Abweichung der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) von der Rechtsprechung des BFH. Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt nur vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2000 XI B 71/99, BFH/NV 2000, 1180). Das FG muss dabei seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. September 2005 V B 126/04, BFH/NV 2006, 557).

3. Im Streitfall hat sich das FG ausdrücklich auf das BFH-Urteil vom 28. Juli 2004 XI R 63/03 (BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866) bezogen und ist in Übereinstimmung mit dieser Entscheidung davon ausgegangen, dass ein Versicherungsvertreter, der vom Versicherungsunternehmen die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält, für die Verpflichtung zu künftiger Vertragsbetreuung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden hat. Es hat lediglich sachverhaltsbezogen erkannt, dass der Kläger keine vertragliche Verpflichtung zur Betreuung der von ihm vermittelten Versicherungsverträge übernommen hatte. Die Rüge des Klägers in der Beschwerdebegründung, auch er habe gegenüber der Versicherungsgesellschaft die Verpflichtung, Lebensversicherungsverträge nach deren Abschluss zu betreuen und abzuwickeln, erschöpft sich im Kern darin, das FG habe die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866 unrichtig auf den hier zu beurteilenden Einzelfall angewendet, also einen Subsumtionsfehler begangen. Indessen rechtfertigt nicht schon die Unrichtigkeit des Urteils im Einzelfall, sondern nur eine Abweichung im Grundsätzlichen die Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Mai 2005 X B 149/04, BFH/NV 2005, 1618).

Ende der Entscheidung

Zurück