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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.04.2000
Aktenzeichen: X B 127/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerden, die der Senat zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat, sind unzulässig, da der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die geltend gemachte Divergenz nicht ordnungsgemäß dargelegt hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zur Bezeichnung dieses Zulassungsgrundes (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) ist es erforderlich, in der Beschwerdeschrift bestimmte abstrakte, das angefochtene Urteil tragende Rechtssätze herauszuarbeiten, die mit ebensolchen Rechtssätzen einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesverfassungsgerichts in Widerspruch stehen (s. z.B. Senatsbeschluss vom 07. Juli 1999 X B 21 und 22/99, BFH/NV 2000, 35, m.w.N. der Rechtsprechung).

Ist das Urteil des Finanzgerichts (FG) kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, so muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden (BFH-Beschlüsse vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524; vom 5. Oktober 1992 V B 88/92, BFH/NV 1993, 426; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rdnr. 59, m.w.N. der Rechtsprechung). Das FG hat seine Entscheidung in doppelter Weise begründet: Eine Besteuerung der wiederkehrenden Leistungen als Leibrente nur mit dem Ertragsanteil setze u.a. voraus, dass das Leibrentenversprechen formwirksam (§ 761 des Bürgerlichen Gesetzbuches) erteilt werde. Im Streitfall sei diese Voraussetzung nicht gegeben. "Unabhängig von Formfragen" scheitere die Annahme einer Leibrente auch daran, dass sich die Schwester des Klägers diesem gegenüber nicht zu gleichmäßigen Unterhaltsleistungen verpflichtet habe. Zum letzteren Teil der Doppelbegründung werden Beschwerdegründe nicht vorgetragen.

In Fällen der "Doppelbegründung" des FG-Urteils ist ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur rechtserheblich, wenn der gerügte Verstoß --hier: Verletzung der Amtsermittlungspflicht-- beide Begründungsvarianten betrifft (Senatsbeschluss vom 1. April 1997 X B 237, 238/96, BFH/NV 1997, 600). Dies ist hier nicht der Fall, weil die Verfahrensrüge im sachlichen Zusammenhang mit der Einhaltung der Formvorschriften erhoben wird.

Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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