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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.04.2004
Aktenzeichen: X B 128/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 2 Satz 3
FGO § 62a
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 4
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde gegen das am 31. Juli 2003 zugestellte Urteil des Finanzgerichts ist unzulässig, weil sie entgegen § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht innerhalb der dort genannten, vom Senatsvorsitzenden gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO bis zum 31. Oktober 2003 verlängerten Frist begründet worden ist.

Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat sein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 14. Oktober 2003 die Begründungsfrist nicht wahren können. Denn dieser Antrag ist nicht von einer der in § 62a FGO aufgeführten vertretungsberechtigten Personen gestellt worden. Darüber hinaus fehlt es in diesem Schreiben an jeglicher Darlegung eines der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO. Der Kläger hat dort vielmehr ausdrücklich auf die noch zu erstellende Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen.

Auf das --erneut vom Kläger persönlich-- eingereichte Schreiben vom 18. März 2004 kann keine Verlängerung der Begründungsfrist gewährt werden, weil diese nur um einen (einzigen) Monat verlängert werden kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. September 2001 IV B 118/01, BFHE 196, 56, BStBl II 2001, 768). Zudem ist der nunmehrige Fristverlängerungsantrag entgegen § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO nicht vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist gestellt worden.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann schon deshalb nicht gewährt werden, weil die versäumte Rechtshandlung entgegen § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO nicht nachgeholt worden ist. Im Übrigen fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger ohne Verschulden an der Einhaltung der Begründungsfrist verhindert war. Denn die Fristversäumung beruht allein darauf, dass der Kläger nicht bereit war, mit den von ihm um Vertretung ersuchten Rechtsanwälten eine Vereinbarung über ein die gesetzlichen Gebühren übersteigendes Pauschalhonorar zu treffen (vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2004 X S 19/03, BFH/NV 2004, 533).

Von einer Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

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