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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: X B 128/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
1. Ausdrücklich berufen haben sich die Kläger auf keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe. Im Wege der Auslegung lässt sich ihr Vorbringen, sie hielten die Feststellungen
- Veräußerungs- und Belastungsverbote seien, soweit sie gegenüber dem Grundstückseigentümer ausgesprochen würden, der typische Fall der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums;
- ein vor einem Notar geschlossener einseitig belastender Vertrag bedürfe keiner besonderen Begründung für diese Verpflichtungen in dem Vertragstext, wenn sich die Parteien auf einen rechtlich zureichenden Grund geeinigt hätten und sich dieser aus anderen Tatsachen ergebe;
- es bedürfe keiner Überprüfung der Tatsache, dass ein Gewerbebetrieb vorliege, wenn ein seit langem anerkannter Gewerbebetrieb eine von seinen beiden Branchen abstoße, die andere verstärkt betreibe und diese Tatsache in der Bilanz des Gewerbetreibenden ausweise
für sinnvoll, jedoch dahin gehend verstanden werden, dass sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache rügen.
2. Die Kläger haben nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dargelegt. Hierzu genügen nicht die von den Klägern vorgenommene Beschreibung des Rechtsstoffes, der den Rahmen für die Entscheidung der Streitsache bildet, und der Hinweis, sie hielten verschiedene rechtliche Aussagen für sinnvoll. Den Ausführungen des Beschwerdeführers müsste vielmehr zu entnehmen sein, dass, in welchem Umfang und aus welchen Gründen eine Rechtsfrage umstritten ist und worin die Bedeutung einer Entscheidung zu dieser Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) für die Fortentwicklung des Rechts im Hinblick auf die Rechtsprechung --insbesondere des BFH-- oder auf gewichtige Auffassungen in der Literatur zu sehen ist. Hierzu äußern sich die Kläger jedoch nicht.
3. Zudem ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, dass bei unentgeltlicher Übertragung eines Grundstücks unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs das wirtschaftliche Eigentum auch dann zusammen mit dem zivilrechtlichen Eigentum auf den Erwerber übergeht, wenn neben dem Nießbrauch ein schuldrechtliches Veräußerungsverbot vereinbart und dieses durch eine Rückauflassungsvormerkung gesichert worden ist (BFH-Urteile vom 26. November 1998 IV R 39/98, BFHE 187, 390, BStBl II 1999, 263; vom 28. Juli 1999 X R 38/98, BFHE 190, 139, BStBl II 2000, 653; vom 7. November 2001 II R 32/99, BFH/NV 2002, 469). Denn weder aufgrund des vorbehaltenen Nutzungsrechts noch aufgrund des schuldrechtlichen Veräußerungsverbots kann der Nießbraucher ähnlich einem Eigentümer über die Substanz des Grundstücks verfügen. Gleiches gilt für die Bestellung eines Zuwendungsnießbrauchs, auch wenn neben dem Veräußerungsverbot noch ein Belastungsverbot vereinbart worden ist.
4. Gleichfalls ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass eine einkommensteuerrechtlich relevante Betätigung oder Vermögensnutzung nur gegeben ist, wenn die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen. Das ist dann der Fall, wenn ein betrieblicher Totalgewinn erstrebt wird (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. IV. 3.). Dies gilt nicht nur für die Neugründung eines Betriebs, sondern auch in Fällen, in denen sich die Art der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ändert.
5. Die zusätzliche Begründung vom 25. Oktober 2005 ist als nachgereichter Schriftsatz verspätet. Die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung, ist nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nur nach den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO) vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen-- nicht zu berücksichtigen.
Ende der Entscheidung
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