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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.10.2007
Aktenzeichen: X B 128/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 7i | |
EStG § 10f |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat es unterlassen, zumindest einen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Art und Weise darzulegen.
Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erschöpft sich in einer Wiederholung des Vorbringens im Klageverfahren, in neuem Vorbringen mit der Behauptung, daraus ergebe sich die für eine Wohneigentumsförderung nach § 10f i.V.m. § 7i des Einkommensteuergesetzes erforderliche Eigennutzung der Wohnung, in der Vorlage von Unterlagen und in der Schlussfolgerung, die vorgelegten Beweise reichten vollständig aus, um die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zu beweisen. Damit hat die Klägerin weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dargelegt noch hat sie einen Verfahrensfehler geltend gemacht. Sie hat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sie eine andere Entscheidung des Finanzgerichts für zutreffend halte. Das reicht für die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der FGO genannten Zulassungsgründe nicht aus.
Ende der Entscheidung
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