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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.05.2000
Aktenzeichen: X B 128/99
Rechtsgebiete: FGO, EStG, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 34f
EStG § 34f Abs. 3 Satz 1
EStG § 32 Abs. 1
EStG § 32 Abs. 6 Satz 6
EStG § 32
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Sache entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat.

Denn die von den Klägern für grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, ob Baukindergeld nach § 34f des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch für diejenigen Kinder zu gewähren ist, die --wie die Tochter der Kläger-- zwar zu Beginn des Begünstigungszeitraums, nicht aber in einem späteren --streitbefangenen-- Veranlagungszeitraum (in Ausbildung befindliche) Kinder im Sinne der Vorschrift sind, ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt.

Nach § 34f Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 haben Steuerpflichtige Anspruch auf Baukindergeld nur für Kinder i.S. des § 32 Abs. 1 bis 5 oder 6 Satz 6 EStG, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören oder in dem für die erhöhten Absetzungen maßgebenden Begünstigungszeitraum gehört haben, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war.

Die von den Klägern erneut aufgeworfene Streitfrage, ob sich der --eine nur zeitweise Haushaltszugehörigkeit der Kinder als hinreichend zulassende-- Relativsatz auch auf die Kindeigenschaft bezieht und deshalb der späterere Wegfall der Kindeigenschaft während des Begünstigungszeitraums den Anspruch auf Baukindergeld unberührt lässt (so noch Horlemann, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1982, 223, 227; Krudewig, Betriebs-Berater --BB-- 1982, 730; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 8. Aufl., § 34f Anm. 4a), hat der IX. Senat des BFH bereits durch Urteil vom 21. November 1989 IX R 56/88 (BFHE 159, 146, BStBl II 1990, 216) verneint. Danach soll § 34f EStG der durch den Unterhaltsbedarf der Kinder eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen Rechnung tragen; diese Leistungsfähigkeit steigt indessen nach der typisierenden Sicht des EStG mit Wegfall der --steuerrechtlichen-- Kindeigenschaft unterhaltsberechtigter Kinder, so dass eine Weitergewährung der Steuerbegünstigung trotz der fortdauernden finanziellen Belastung durch den Erwerb des Wohneigentums nicht erforderlich ist.

Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat mit Urteil vom 14. März 2000 X R 46/99, BFH/NV 2000, 922 angeschlossen.

Danach verletzt die Nichtanwendung der Baukindergeldregelung nach Wegfall der Kindeigenschaft i.S. des § 32 EStG den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes schon deshalb nicht, weil ein solches Vertrauen wegen der Ungewissheit der Ausbildungsdauer bei Beginn des Begünstigungszeitraums nicht als bestimmend für die getroffene Investitionsentscheidung zum Erwerb des Wohneigentums und deshalb nicht als schutzwürdig angesehen werden kann.

Eine andere Auslegung des § 34f EStG ist auch nicht durch Grundrechte der Steuerpflichtigen geboten.

Wie der Senat mit Urteil vom 14. März 2000 X R 46/99 ausgeführt hat, gilt dies insbesondere für die Vereinbarkeit der Auslegung mit Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Diese Grundrechtsnorm gebietet i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, die wirtschaftliche Belastung durch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern bei der Einkommensbesteuerung zu berücksichtigen und insbesondere das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder und "den Betreuungsbedarf als notwendigen Bestandteil des familiären Existenzminimums" von der Einkommensteuer freizustellen (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BStBl II 1999, 174 und 2 BvR 1057/91 u.a., BStBl II 1999, 182), wie dies hinsichtlich der --unterhaltsbedürftigen-- Kinder durch Kindergeld und Kinderfreibeträge im Rahmen des § 32 EStG geschieht. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung des erhöhten Wohnbedarfs durch Kinder ist verfassungsrechtlich nicht geboten.

Im Übrigen sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von einer Darstellung des Sachverhalts und weiteren Rechtsausführungen ab.



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