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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.06.2000
Aktenzeichen: X B 129/99
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
AO 1977 § 149 Abs. 2 Satz 1 | |
AO 1977 § 109 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 94a | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, teils, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der erforderlichen Weise dargelegt wurden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), teils, weil sie nicht gegeben sind.
1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind die Einwände, die allein die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffen (vgl. z.B. den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. September 1999 X B 36/99, BFH/NV 2000, 323, m.w.N.; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62 f.).
2. Wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kommt die begehrte Revisionszulassung nicht in Betracht, weil das in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Problem der Ungleichbehandlung von fachkundig vertretenen und nicht vertretenen Steuerpflichtigen bei der Handhabung von Steuererklärungsfristen gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. § 109 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (für das Streitjahr in BStBl I 1995, 56) nicht als klärungsbedürftige Rechtsfrage (s. dazu Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 7 ff., m.w.N.) anzusehen ist. Die Begründung, die zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Fristbemessung in der Einspruchsentscheidung gegeben wurde, dass nämlich den steuerberatenden Berufen typischerweise mehrere Steuererklärungen anvertraut sind, leuchtet ein. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nichts vorgetragen, was eine höchstrichterliche Aussage zu diesem Thema im Interesse der Allgemeinheit notwendig erscheinen lassen könnte.
3. Ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt nicht vor bzw. ist nicht in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise gerügt worden. Die Entscheidung nach § 94a FGO bedarf keiner vorherigen Ankündigung (Gräber, a.a.O., § 94a Rz. 5, m.w.N.). Darum ist es unbeachtlich, ob in dem in der Beschwerdeschrift angesprochenen Telefongespräch ein Hinweis auf die mögliche Anwendung dieser Verfahrensvorschrift unterblieb. Auf den sonstigen Inhalt dieses Gesprächs kommt es nicht an. Jedenfalls kann allein daran, dass das klageabweisende Urteil für den Kläger unerwartet gemäß § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung erging, keine verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung erblickt werden. Hiervon abgesehen hat der Kläger nicht substantiiert und in sich schlüssig dargetan, worin genau eine Verletzung seines Rechts auf Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) liegen sollte. Er hat vielmehr offen gelassen, was im Einzelnen an Entscheidungserheblichem noch hätte vorgetragen werden sollen und infolge des behaupteten Verfahrensverstoßes nicht vorgetragen werden konnte (vgl. die BFH-Beschlüsse vom 26. Oktober 1998 I B 29/98, BFH/NV 1999, 627, 628; vom 25. November 1998 VIII B 46/98, BFH/NV 1999, 656, und vom 3. Februar 1999 IV B 43/98, BFH/NV 1999, 959; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 65 und § 120 Rz. 37 ff.).
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Ende der Entscheidung
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