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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.04.2005
Aktenzeichen: X B 130/04
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1
FGO § 76 Abs. 2
FGO § 96 Abs. 2
FGO § 115
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 124 Abs. 2
FGO § 128 Abs. 2
FGO § 155
ZPO § 227 Abs. 1
ZPO § 227 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 227 Abs. 2
ZPO § 227 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Beschwerde ist unzulässig. In der Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wird nicht in der erforderlichen Weise ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt. Der Kläger hat nicht schlüssig dargetan, dass das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) auf einem Verstoß gegen den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) beruht. Nicht schlüssig ist auch das Vorbringen, das FG habe die sich aus § 76 Abs. 1 und 2 FGO ergebenden Pflichten verletzt.

2. Der Kläger trägt vor, das FG habe seinen Antrag, die auf den 1. Oktober 2004 anberaumte mündliche Verhandlung zu verlegen, abgelehnt. Es habe zu Unrecht seinen Vortrag im Schreiben vom 21. September 2004 nicht als ausreichend angesehen, er sei krank und arbeitsunfähig.

a) Lehnt das FG den Antrag eines Beteiligten auf Verlegung des Termins zur Durchführung der mündlichen Verhandlung ab, obwohl dieser einen erheblichen Verlegungsgrund i.S. von § 227 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO dargelegt und gegebenenfalls auch glaubhaft gemacht hat, dann verletzt das FG den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Januar 2004 VII B 66/03, BFH/NV 2004, 796, m.w.N.). In einem solchen Fall bedarf es auch nicht der Darlegung, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass dieser Vortrag die Entscheidung des FG hätte beeinflussen können (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802). Dies vorausgesetzt ist ein Verfahrensmangel nicht dargelegt.

b) Ein Verfahrensmangel, auf welchen die Nichtzulassungsbeschwerde gestützt werden kann, liegt nicht bereits deshalb vor, weil über den vom Kläger mit Schreiben vom 21. September 2004 gestellten Verlegungsantrag die Berichterstatterin entschieden hat. Zwar ist gemäß § 227 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 155 FGO allein der Vorsitzende des Senats berufen, über einen Antrag auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Nach § 128 Abs. 2 FGO können jedoch Beschlüsse über eine beantragte Terminsänderung nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Da solche Beschlüsse gemäß § 124 Abs. 2 FGO nicht der Beurteilung der Revision unterliegen, kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf eine formell fehlerhafte Entscheidung des FG über einen Terminsänderungsantrag gestützt werden (BFH-Beschluss vom 5. Juli 2004 VII B 7/04, BFH/NV 2005, 64). Ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel liegt daher nur dann vor, wenn die beantragte Terminsänderung deshalb zu Unrecht versagt worden ist, weil ein erheblicher Grund für die Terminsänderung i.S. von § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 115 FGO vorgelegen hat (zur Abgrenzung vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 16. November 2000 B 4 RA 122/99 B, Sozialrecht 3-1500 Nr. 33).

c) Ein solcher erheblicher Grund lag jedoch nicht vor. Wird als Verlegungsgrund eine Erkrankung geltend gemacht, dann muss diese so genau geschildert werden, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass sie die Verhandlungsfähigkeit des Beteiligten beeinträchtigt oder sein Erscheinen zum Termin wegen fehlender Reisefähigkeit nicht erwartet werden kann. Hierfür genügt der Hinweis auf eine bestehende Arbeitsunfähigkeit auch dann nicht, wenn diese durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung belegt ist, die Bescheinigung sich aber zur Art und Schwere der Erkrankung nicht äußert (BFH-Beschlüsse vom 23. Oktober 2002 III B 167/01, BFH/NV 2003, 80, und vom 6. Oktober 2003 XI B 170/02, BFH/NV 2004, 216).

d) Der Kläger trägt weiterhin vor, das FG habe sein Vorbringen im Schreiben vom 27. September 2004, wonach er "zur Zeit nicht laufen könne und dies ausdrücklich versichere", zu Unrecht nicht als erheblichen Verlegungsgrund angesehen. Auch mit diesem Vorbringen legt er keinen Verfahrensmangel dar.

Insoweit ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht entscheidend, ob dieses Schreiben am Terminstag so frühzeitig beim FG eingegangen ist, dass es noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung dem Senatsvorsitzenden hätte zugeleitet werden können, damit dieser gemäß § 227 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 155 FGO über den Antrag auf Terminsverlegung entscheiden kann. Wie oben (unter 1. b) bereits ausgeführt, kommt es allein darauf an, ob ein die Terminsänderung rechtfertigender erheblicher Grund vorgelegen hat, was nicht der Fall war.

Hierbei kann es der Senat offen lassen, ob das FG das Vorbringen des Klägers deshalb unberücksichtigt lassen durfte, weil es nicht glaubhaft gemacht war. Eine solche Glaubhaftmachung bereits mit der Antragstellung verlangt die Rechtsprechung dann, wenn ein Verlegungsantrag kurz vor dem Termin gestellt wird und dem Gericht keine Zeit verbleibt, den Antragsteller zur Glaubhaftmachung aufzufordern (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 31. August 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228, und in BFH/NV 2004, 796).

Im Streitfall ist das klägerische Schreiben vom 27. September 2004 ausweislich des auf ihm angebrachten Eingangsstempels erst am Tag der mündlichen Verhandlung beim FG eingegangen und dem Gericht durch die Geschäftsstelle während der Verhandlung übergeben worden. Selbst wenn man insoweit aber die Richtigkeit des klägerischen Vortrags unterstellt, das Schreiben vom 27. September 2004 sei noch an diesem Tag an das FG abgesandt worden und der Eingang beim FG erst am 1. Oktober 2004 beruhe auf einer vom Kläger nicht zu vertretenden Verzögerung auf dem Postweg, war das Vorbringen in diesem Schreiben nicht geeignet, eine Terminsverlegung zu rechtfertigen. Aus dem Vortrag ergab sich lediglich, dass der Kläger in seiner Gehfähigkeit beeinträchtigt ist. Es war für das FG aber nicht erkennbar, ob diese Beeinträchtigung ein Ausmaß erreichte, wonach von der fehlenden Reisefähigkeit des Klägers auszugehen war. Es fehlte mithin bereits an der erforderlichen Darlegung eines Verlegungsgrunds.

Dies war für den Kläger auch erkennbar, obwohl er nicht rechtskundig vertreten war. Das FG hatte seinen mit Schreiben vom 21. September 2004 gestellten Verlegungsantrag unter Hinweis darauf abgelehnt, es enthalte keine Schilderung, die dem Gericht die Feststellung ermögliche, dass eine Verhandlungsfähigkeit nicht gegeben sei oder infolge der Erkrankung ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden könne. Dies hat das FG dem Kläger mittels Telefax am 28. September 2004 mitgeteilt. Ab diesem Tag war dem Kläger deshalb bekannt, welche Anforderungen an einen Verlegungsantrag gestellt werden. Es lag deshalb ab diesem Zeitpunkt in seiner Verantwortung, schnellstmöglich (ggf. fernmündlich oder mittels Telefax) mit dem FG Kontakt aufzunehmen um abzuklären, ob sein Vorbringen im Schreiben vom 27. September 2004 diesen Anforderungen entspricht (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 21. Juli 2003 VII B 199/02, BFH/NV 2004, 199). Entgegen der Ansicht des Klägers war das FG nicht verpflichtet, den Termin vom 1. Oktober 2004 zu unterbrechen, um dem Kläger fernmündlich die Ablehnung seines weiteren Terminsverlegungsantrags zu eröffnen bzw. ihm Gelegenheit zu geben, seinen Vortrag zu ergänzen (BFH-Beschluss vom 18. März 2003 I B 122/02, BFH/NV 2003, 1584).

3. Mit dem Vorbringen, das FG habe zu Unrecht den Antrag abgelehnt, den Termin vom 30. Juli 2004 zur Durchführung eines Erörterungstermins zu verlegen, hat der Kläger ebenfalls nicht schlüssig das Vorliegen eines Verfahrensmangels gerügt.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 20. Juli 2004 beantragt, den auf den 30. Juli 2004 anberaumten Erörterungstermin "wegen Urlaub und anschließender beruflicher Abwesenheit bis einschließlich 5. September 2004" zu verschieben.

Hierdurch hat der Kläger keinen erheblichen Grund zur Terminsänderung i.S. von § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 115 FGO dargelegt. Zwar kann ein geplanter Urlaub ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung sein. Er muss aber in seiner Planung so ausgestaltet sein, dass die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins während dieser Zeit nicht zumutbar ist. Ein erheblicher Grund ist deshalb nur dann ausreichend dargelegt, wenn nicht nur vorgetragen wird, dass es sich um einen Urlaub handelt, der im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplant war, sondern auch das Urlaubsziel so präzise genannt wird, dass das Gericht beurteilen kann, ob eine Wahrnehmung des Termins trotz des Urlaubs unzumutbar ist (BFH-Beschluss vom 16. August 1999 VIII B 63/99, BFH/NV 2000, 209). Diesen Anforderungen genügte der pauschale Hinweis auf den Urlaub nicht.

4. Auch mit dem Vortrag, das FG habe über seinen mit Schreiben vom 29. Juli 2004 erneut gestellten Antrag, den Erörterungstermin zu verlegen, nicht mehr entschieden, hat der Kläger nicht schlüssig das Vorliegen eines Verfahrensmangels gerügt.

Der Kläger hat in diesem Schreiben im Wesentlichen lediglich sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Er hat insbesondere, obwohl ihm die Entscheidung des FG vom 29. Juli 2004 über die Ablehnung der mit Schreiben vom 20. Juli 2004 beantragten Terminsänderung bekannt war, seine Angaben zu dem geplanten Urlaub nicht präzisiert. Er hat deshalb wiederum nicht in ausreichender Weise einen die Terminsänderung rechtfertigenden erheblichen Grund geltend gemacht.

5. Der Kläger hat schließlich auch nicht schlüssig die Verletzung von § 76 Abs. 2 FGO gerügt.

Wird geltend gemacht, das FG habe seine Hinweispflicht verletzt, muss in der Beschwerdeschrift u.a. angegeben werden, auf welche Punkte das FG den Kläger hätte hinweisen bzw. welche Fragen das Gericht hätte stellen müssen und was hierauf geantwortet worden wäre (BFH-Beschluss vom 15. September 2003 II B 175/02, BFH/NV 2003, 1607).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Da Kern des Rechtsstreits die Frage der Berechtigung einer Erlöszuschätzung unter Berücksichtigung des Ansatzes halbfertiger Arbeiten und des Umfangs der produktiven Arbeitsstunden war, hätte in der Beschwerdebegründung angegeben werden müssen, welche konkreten Hinweise das FG hätte geben müssen, um den Kläger zu einer Ergänzung seines Vortrags zu veranlassen. Auch einem nicht rechtskundig vertretenen Kläger ist regelmäßig bekannt, dass es in seinem eigenen Interesse geboten ist, Tatsachen vorzutragen und Beweismittel zu benennen, die sich auf den Kern des Rechtsstreits beziehen. Das FG ist überdies auch nicht verpflichtet, die Verfahrensbeteiligten über seine vorläufige Würdigung des Streitfalls zu unterrichten. Eine Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO durch das FG wird nicht schon dadurch begründet, dass das FG den Sachverhalt anders beurteilt als die Beteiligten. Eine allgemeine Hinweispflicht besteht nämlich nicht (BFH-Beschluss vom 26. Juni 2003 IV B 195/01, BFH/NV 2003, 1437).

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