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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.08.2007
Aktenzeichen: X B 130/06
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 73 Abs. 1 Satz 2
FGO § 121 Satz 1
FGO § 155
ZPO § 240
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil des Finanzgerichts erhoben hat, ist das Verfahren gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abzutrennen.

Die Trennung ist zulässig, weil die Beschwerde gegen ein Urteil gerichtet ist, in dem über mehrere in der Form der subjektiven Klagehäufung verbundene Klagegegenstände entschieden worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 X B 47/06, BFH/NV 2007, 942, m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Wegen des unterschiedlichen Verfahrensfortgangs im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers und Beschwerdeführers nach § 155 FGO i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung ist die Trennung auch zweckmäßig.

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