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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.12.2002
Aktenzeichen: X B 131/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 n.F. | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 n.F. | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 n.F. |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die von ihnen geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (BGBl I 2000, 1757) gebotenen Weise dargelegt.
1. Wird die Zulassung der Revision mit der Begründung begehrt, der für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtssatz habe grundsätzliche Bedeutung, so muss der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage herausstellen, die im Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Das haben die Kläger unterlassen. Die von ihnen als angeblich klärungsbedürftig aufgeworfene Rechtsfrage, "ob die Tatbestandsmerkmale aus dem Urteil des BFH vom 14.11.2001 was auch als Grundlage galt für die Nutzung und bezogen auf eine Einschränkung in der Baugenehmigung hier zum gleichen Fall herangezogen werden kann", stellt keine solche klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage dar, ganz abgesehen davon, dass der Sinn dieser Frage dunkel ist.
2. Soweit die Kläger der Ansicht sind, das angefochtene Urteil stehe in Widerspruch zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. November 2001 X R 24/00 (BFHE 197, 301, BStBl II 2002, 514) und deshalb sei eine einheitliche Rechtsprechung herbeizuführen, kann ihr Antrag als Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. verstanden werden.
In diesem Fall ist der Zulassungsgrund nur dann i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. dargelegt, wenn der Beschwerdeführer bei gleichem oder vergleichbarem festgestelltem Sachverhalt einen abstrakten entscheidungserheblichen Rechtssatz aus dem Urteil des Finanzgerichts (FG) einem entscheidungserheblichen Rechtssatz aus einer anderen Entscheidung gegenüber stellt und eine Abweichung der Rechtssätze voneinander aufzeigt.
a) Die Kläger haben weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus einer anderen Entscheidung, insbesondere nicht aus dem Senatsurteil in BFHE 197, 301, BStBl II 2002, 514 abstrakte Rechtssätze herausgearbeitet, die einander entgegen stünden.
b) Sie haben zudem verkannt, dass der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Sachverhalt und der in dem Senatsurteil in BFHE 197, 301, BStBl II 2002, 514 beurteilte Fall sich in den wesentlichen Merkmalen grundlegend unterscheiden. In dem Senatsurteil in BFHE 197, 301, BStBl II 2002, 514 wurde in der von der zuständigen Baugenehmigungsbehörde erteilen Baugenehmigung --wenn auch in Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans-- die Dauernutzung zu Wohnzwecken genehmigt. Dagegen schließt im Streitfall nach den zutreffenden Feststellungen des FG die dem Bauwerber erteilte Baugenehmigung die Dauernutzung zu Wohnzwecken gerade aus, indem unter Hinweis auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes, nach denen das Baugebiet als Wochenend- oder Ferienhausgebiet i.S. des § 10 der Baunutzungsverordnung ausgewiesen ist, lediglich die Errichtung und Nutzung eines Ferienhauses genehmigt und damit die Dauernutzung zu Wohnzwecken ausgeschlossen wurde.
3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO n.F. abgesehen.
Ende der Entscheidung
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