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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.07.2007
Aktenzeichen: X B 131/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) die für die Zulassung der Revision geltend gemachten Gründe nicht ordnungsgemäß dargelegt hat. Die eingereichte Beschwerdebegründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Beruft sich der Beschwerdeführer --wie hier-- darauf, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung seines Rechtsstreits durch den Bundesfinanzhof (BFH) erfordere (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO), weil das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) "im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung" stehe, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; vom 24. März 2003 II B 41/02, BFH/NV 2003, 1067; vom 30. Mai 2005 X B 149/04, BFH/NV 2005, 1618). Dafür genügt es nicht, sinngemäß lediglich geltend zu machen, das FG habe bestimmte, vom BFH aufgestellte Rechtsgrundsätze im Ergebnis falsch auf den konkreten Streitfall angewendet. Denn auf diese Weise wird keine Divergenz der gerichtlichen Entscheidungen im Grundsätzlichen bezeichnet, sondern bloß ein im Zulassungsverfahren unbeachtlicher Subsumtionsfehler behauptet (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Dezember 2002 XI B 145/99, BFH/NV 2003, 497; vom 20. Januar 2003 IX B 94/02, BFH/NV 2003, 617; vom 25. Oktober 2004 III B 131/03, BFH/NV 2005, 339; vom 4. August 2005 I B 24/05, BFH/NV 2006, 74; vom 16. Dezember 2005 IX B 38/05, BFH/NV 2006, 772; vom 21. August 2006 X B 154/05, BFH/NV 2006, 2285).

a) Nach diesen Maßstäben genügt die Rüge des FA, das FG habe von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprägte Rechtssätze falsch ausgelegt oder fragmentarisch angewandt, auch unter Heranziehung der dafür gegebenen Begründung den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht.

Zwar führt das FA aus, die Entscheidung des FG gehe --in Ermangelung einer von der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) abgegebenen ausdrücklichen Betriebsaufgabeerklärung-- von der Vermutung aus, dass eine Absicht zur künftigen Wiederaufnahme des verpachteten Betriebes bestehe, und verkenne dabei die dafür von der ständigen Rechtsprechung des BFH einschränkend gezogenen Grenzen, wonach --zum einen-- die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter diese Wiederaufnahme objektiv ermöglichen müssten und --zum anderen-- die Aufgabeabsicht auch nicht konkludent vom Unternehmer bekundet werden dürfe. Daraus sowie aus der weiteren Bemerkung, die Prämissen des angefochtenen Urteils kollidierten mit den vom BFH aufgestellten Rechtssätzen hinsichtlich der Annahme einer Zwangsbetriebsaufgabe sowie dem Erfordernis der identitätswahrenden Betriebsfortführung, lässt sich jedoch keine Abweichung im Grundsätzlichen, sondern allenfalls eine --behauptete-- fehlerhafte Rechtsanwendung des FG im Einzelfall entnehmen, die als solche die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt. Gleiches gilt für den Hinweis, das angefochtene Urteil setze sich mit der Vermutung für eine spätere Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit in Gegensatz zu höchstrichterlich entwickelten Grundsätzen, wonach eine Erklärung des Betriebsverpächters zur Betriebsfortführung mit dem weiteren Verhalten des Erklärenden nicht in Widerspruch stehen dürfe.

b) Dass die Beschwerde des FA tatsächlich nicht auf die Beseitigung einer Rechtsprechungsdivergenz zielt, sondern auf die --mit diesem Rechtsmittel nicht zu erreichende-- revisionsrichterliche Überprüfung der im Streitfall vorgenommenen Sachverhaltswürdigung sowie der Rechtsanwendung im Einzelfall, wird auch anhand des weiteren Beschwerdevortrags deutlich.

aa) So führt das FA zur Begründung seiner Divergenzrüge zum einen zwar aus, die Klägerin werde infolge einer Vielzahl von Umständen (u.a. Verlust des ursprünglichen Kundenstammes, Veränderungen in der Verkehrssituation und in den rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen des Betriebes, Fortgang der wirtschaftlichen Entwicklung) nach Ablauf des Streitjahres 1998 an einer identitätswahrenden Fortführung des Bäckereibetriebes gehindert. Indessen hatte das FG gerade in dem von dem Pächter A bis zum Jahresende 1998 im Pachtobjekt unterhaltenen Bäckereibetrieb einen hinreichenden Beleg für die Möglichkeit einer solchen Betriebsfortführung gesehen. Dass das FG seine Entscheidung maßgeblich auf diesen Umstand, nicht aber auf den im Wesentlichen bereits erstinstanzlich eingeführten Sachvortrag des FA gestützt hat, lässt die Notwendigkeit zur Durchführung eines Revisionsverfahrens zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erkennen.

bb) Zum anderen meint das FA, in verschiedenen Verhaltensweisen der Klägerin und ihrer Eltern als Rechtsvorgänger eine konkludent bekundete Aufgabeabsicht in 1998 erkennen zu können, da sie das Ziel verfolgt hätten, die steuerwirksame Aufdeckung der stillen Reserven zu verhindern. Auf diese Frage ist das angefochtene Urteil nicht näher eingegangen; Feststellungen dazu hat das FG nicht getroffen. Dazu bestand auch kein Anlass, zumal sowohl die baulichen und technischen Veränderungen im Bäckereibetrieb als auch die Vermietung der Backstube an die Weinhandlung X unstreitig noch nicht im Streitjahr, sondern erst im darauffolgenden Frühjahr erfolgt sind. Eine Abweichung zur Rechtsprechung des BFH im Grundsätzlichen ergibt sich aus alledem nicht.

2. Dass die Revision zur Fortbildung des Rechts zuzulassen wäre (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO), ist gleichfalls nicht hinreichend dargelegt. Eine klärungsbedürftige, entscheidungserhebliche und klärbare Rechtsfrage, deren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren zu erwarten wäre (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 41), hat das FA nicht benannt. Daneben wird mit der Beschwerdebegründung auch nicht in Abrede gestellt, dass sich die Länge einer möglichen Betriebsunterbrechung nach den Verhältnissen des Einzelfalles richtet und dass auch ein Zeitraum von 25 Jahren --und damit erst recht (wie im Streitfall) ein solcher von 22 Jahren-- seit der erstmaligen Verpachtung des Betriebes noch nicht zu einer zwangsweisen Betriebsaufgabe führen muss (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 22. März 2005 IV B 159/03, BFH/NV 2005, 1295; vom 7. Oktober 1998 VIII B 43/97, BFH/NV 1999, 350).

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