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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.03.2000
Aktenzeichen: X B 131/99
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
AO 1977 § 129 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der erforderlichen Weise dargelegt wurden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind die Einwände, die allein die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffen (vgl. z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213, und vom 8. September 1999 X B 36/99, BFH/NV 2000, 323; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62 f.). Das gilt auch, soweit die Beschwerde auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) gestützt wird (BFH-Beschluss vom 12. August 1999 V B 19/99, BFH/NV 2000, 207, 208).
2. Die Aussage, es sei nach Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer "von grundlegender Bedeutung, darüber zu entscheiden, ob Finanzämter ... bei der Bearbeitung von Steuerfällen, insbesondere auch bei der Auswertung von Prüfungsberichten, jegliche Sorgfaltspflicht außer acht lassen dürfen", ist zu allgemein gehalten, als dass hierin eine Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gesehen werden könnte. In der Beschwerdeschrift hätte zumindest eine entscheidungserhebliche, in diesem Verfahren klärungsfähige Rechtsfrage von über den zu entscheidenden Fall hinausreichendem Interesse konkret herausgearbeitet werden müssen (s. dazu z.B.: BFH-Beschlüsse vom 17. August 1999 VIII B 17/99, BFH/NV 2000, 211, 212; vom 22. September 1999 VII B 156/99, BFH/NV 2000, 336, und vom 29. September 1999 II B 8/99, BFH/NV 2000, 340, jeweils m.w.N.). Hierzu hätte es außerdem angesichts des Umstands, dass der Begriff der offenbaren Unrichtigkeit i.S. des § 129 der Abgabenordnung (AO 1977; dazu näher: BFH-Urteil vom 9. Dezember 1998 II R 9/96, BFH/NV 1999, 899 und die dort. Nachw.) als prinzipiell geklärt gelten kann (BFH-Beschluss vom 21. Mai 1999 X B 212/98, BFH/NV 1999, 1582), besonders eingehender Argumentation bedurft (s. näher dazu: BFH-Beschlüsse vom 20. Januar 1999 IV B 40/98, BFH/NV 1999, 1055; vom 30. Juni 1999 IX B 53/99, BFH/NV 1999, 1620, und vom 7. Juli 1999 X B 37/99, BFH/NV 2000, 59).
3. Die "Bezeichnung" der Divergenz (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) hätte die Gegenüberstellung abstrakter, die Divergenzentscheidung einerseits und das angefochtene Urteil des Finanzgerichts andererseits tragender Rechtssätze zu einer konkreten Rechtsfrage erfordert (BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 1999 X B 206/98, BFH/NV 1999, 1495; vom 15. September 1999 VIII B 47/99, BFH/NV 2000, 329, 330, und in BFH/NV 2000, 340, 341; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 63). Auch daran fehlt es hier.
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Ende der Entscheidung
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