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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.02.2005
Aktenzeichen: X B 132/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Der beschließende Senat kann offen lassen, ob die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) schon wegen deren verspäteter Einlegung unzulässig ist. Sie ist jedenfalls deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
1. Dies gilt zunächst für die Rüge des Klägers, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) habe.
a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muss sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muss --vom hier nicht gegebenen Fall ihrer Offenkundigkeit abgesehen-- schlüssig und substantiiert dargelegt werden. Dies erfordert ein konkretes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Dazu gehört auch, dass sich der Beschwerdeführer mit der zu der von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander setzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung bislang keine Klärung herbeigeführt habe (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 32 und 33, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. Er macht geltend, dass sich die (im angefochtenen Urteil des Finanzgerichts --FG-- angewendete) aktuelle Rechtsprechung des BFH zum gewerblichen Grundstückshandel gegenüber der früheren, beim An- und Verkauf der hier in Rede stehenden Immobilien maßgebenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu seinem Nachteil verschärft habe. Seinerzeit habe die Rechtsprechung angenommen, dass ein gewerblicher Grundstückshandel nur dann in Betracht komme, wenn der Steuerpflichtige innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel nicht mehr als fünf Jahren mehr als drei zuvor angeschaffte oder hergestellte Immobilienobjekte veräußert habe. Im Streitfall habe er deshalb darauf vertrauen können, dass das von ihm außerhalb des fünfjährigen Verwertungszeitraums veräußerte vierte Objekt (X-Straße 9 in K) bei der Beurteilung der Frage, ob er mit seinen Grundstücksaktivitäten einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben habe, außer Betracht bleibe. Es sei deshalb die grundsätzlich bedeutsame Frage zu klären, ob er "auf die vorherige Rechtsprechung vertrauen konnte oder durch die geänderte verschärfte Rechtsprechung --was er mühsam erworben (habe)-- (verliere)".
Zum im Streitfall erörterten Problem des "engen zeitlichen Zusammenhangs" besteht in Anbetracht der schon im hier zu beurteilenden Zeitraum maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Klärungsbedarf. Bereits in seinem Urteil vom 29. November 1989 X R 100/88 (BFHE 159, 161, BStBl II 1990, 1060) und damit schon vor dem Erwerb des streitigen Objekts X-Straße 9 in K, hat der BFH, wenn auch im Zusammenhang mit der im Streitfall eindeutig gewahrten "Haltefrist", betont, "dass der Fünf-Jahres-Zeitraum keine absolute Grenze bildet und dass Objekte, die nach mehr als fünf Jahren ... veräußert werden, nicht generell außer Betracht zu bleiben haben. Die Folge eines über fünf Jahre hinausgehenden Zeitraums ... ist lediglich die, dass sich die von dem zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung verringert und ggf. durch andere Anhaltspunkte ergänzt werden muss" (a.a.O., unter 1. der Gründe).
Speziell bezogen auf den vom Kläger im Streitfall verneinten zeitlichen Zusammenhang zwischen der Verwertung der einzelnen Objekte heißt es in dem ebenfalls bereits längere Zeit vor der vom Kläger am 22. August 1995 vorgenommenen Veräußerung des streitigen Objekts K, X-Straße 9, erlassenen BFH-Urteil vom 18. September 1991 XI R 23/90 (BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135, unter II.2. der Gründe):
"Darüber hinaus verlangt die erforderliche Nachhaltigkeit der auf Gewinnerzielung gerichteten Betätigung auch einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Verwertung der einzelnen Objekte durch den Steuerpflichtigen. Wie dieser zeitliche Zusammenhang im Einzelnen bestimmt werden soll, ist bisher nicht entschieden (...). Er ist nach Auffassung des Senats gegeben, wenn sich die Veräußerung der jeweils in bedingter Verkaufsabsicht angeschafften oder bebauten Objekte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vollzieht ...
Die angegebenen zeitlichen Grenzen haben allerdings keine starre Bedeutung. Im Einzelfall kann sich herausstellen, dass auch ein längerer Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Veräußerung nicht gegen die Gewinnerzielungsabsicht hinsichtlich des Einzelobjekts spricht und dass auch Veräußerungen außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums zu berücksichtigen sind."
Diese --im Übrigen auch in einer Vielzahl weiterer Entscheidungen des BFH (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. November 1995 VIII R 16/93, BFH/NV 1996, 466) enthaltenen-- Ausführungen verdeutlichen, dass es bereits in dem im Streitfall zu beurteilenden Verwertungszeitraum (1990 bis 1995) keinen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz im Sinne einer starren und stringent zu beachtenden Fünf-Jahres-Grenze gab, auf deren Überschreiten sich der Kläger aus Vertrauensschutzgründen berufen könnte.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum sog. gewerblichen Grundstückshandel jedenfalls in ihrem Kern und bezogen auf den dem Streitfall zugrunde liegenden Sachverhalt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen (vgl. dazu schon Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 16. Mai 1969 1 BvR 162/69, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1969, 347; vom 23. Oktober 1972 2 BvR 261/72, HFR 1972, 659; vgl. ferner die nicht veröffentlichten Beschlüsse des BVerfG vom 6. Oktober 2000 2 BvR 809/00; vom 17. Juni 1998 1 BvR 790/98, und vom 19. April 1997 1 BvR 745/96, in denen die Verfassungsbeschwerden gegen die BFH-Entscheidungen vom 2. Februar 2000 X B 83/99, BFH/NV 2000, 946; vom 14. Januar 1998 X R 1/96, BFHE 185, 242, BStBl II 1998, 346, und vom 3. Dezember 1996 VIII S 3/96, BFH/NV 1997, 292, nicht zur Entscheidung angenommen wurden).
2. Ebenso wenig schlüssig ist die vom Kläger erhobene (Verfahrens-)Rüge, dass das FG bei seiner klageabweisenden Entscheidung nicht den Vortrag seines Beraters berücksichtigt habe, wonach die Veräußerung von nicht mehr als drei Objekten als private Vermögensverwaltung zu beurteilen sei, auch wenn der Veräußerer einen Beruf des Baugewerbes oder einen diesem Gewerbe nahe stehenden Beruf ausübe.
Der Kläger vermochte in diesem Zusammenhang nicht --wie verfahrensrechtlich geboten-- vorzutragen, dass die Entscheidung des FG --auf der Basis der von diesem Gericht vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 50 i.V.m. § 120 Rz. 68 und 67, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH)-- zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Entgegen der Ansicht des Klägers, der im Rahmen seines (vom FG vermeintlich nicht berücksichtigten) Einwands von der Veräußerung von lediglich drei Objekten ausgegangen ist, hat das FG in der angefochtenen Entscheidung den Rechtsstandpunkt eingenommen, dass auch das sieben Monate nach Ablauf des fünfjährigen Verwertungszeitraums veräußerte vierte Objekt X-Straße 9 in die Beurteilung der Grundstücksaktivitäten des Klägers einzubeziehen sei. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung des FG hat der auf die Veräußerung von nur mehr drei Objekten zugeschnittene Einwand des Klägers keinen Erfolg.
Ende der Entscheidung
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