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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.12.2005
Aktenzeichen: X B 133/05
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 162
AO 1977 § 162 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), mit der er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend macht, hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muss sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

a) Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muss --vom hier nicht gegebenen Fall ihrer Offenkundigkeit abgesehen-- schlüssig und substantiiert dargelegt werden. Dies erfordert ein konkretes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Dazu gehört auch, dass sich der Beschwerdeführer mit der bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage auseinander setzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung bislang keine Klärung herbeigeführt habe (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 32 und 33, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

aa) Der Kläger hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob nach dem Wortlaut des § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) eine Schätzung auch in den Fällen geboten und insbesondere gerechtfertigt ist, in denen die Finanzverwaltung zuvor nicht einmal substantiiert dargelegt hat, weshalb es die Buchführung eines Steuerpflichtigen für nicht ordnungsgemäß erachte.

Er bejaht ein abstraktes Interesse der Allgemeinheit an der Klärung, ob es der Finanzverwaltung gestattet ist, die Buchführung eines Steuerpflichtigen ganz allgemein und aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen als nicht ordnungsgemäß zu charakterisieren und ihn anzuhalten, diese noch etliche Jahre --im vorliegenden Fall mehr als 15 Jahre-- aufzubewahren.

bb) Bei dieser Fragestellung übersieht der Kläger, dass die von ihm aufgeworfene Frage für das Finanzgericht (FG) keine Rolle gespielt hat und deshalb nicht entscheidungserheblich war. Das FG hat nämlich --anders als der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--)-- nicht darauf abgestellt, ob die Buchführung des Klägers ordnungsgemäß war. Es hat vielmehr die Schätzungsbefugnis gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 AO 1977 allein damit begründet, dass der Kläger nach eigenem Bekunden nicht in der Lage war, Bücher und Aufzeichnungen vorzulegen, die er nach den Steuergesetzen zu führen und aufzubewahren hat. Im Übrigen hat das FA nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils entgegen der Ansicht des Klägers Gründe für seine Annahme angegeben, die Buchführung des Klägers sei nicht ordnungsgemäß.

Der Kläger hat sich außerdem mit seiner die Argumentation des FG verfehlenden Begründung begnügt und nicht dargelegt, ob und mit welchen Überlegungen dessen Standpunkt mit Auffassungen in der Literatur in Widerspruch stehen könnte (vgl. dazu z.B. die gegensätzlichen Äußerungen von Sauer in Beermann/Gosch, Steuerliches Verfahrensrecht, Kommentar, § 162 AO 1977 Rz. 41 einerseits und Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 162 AO 1977 Tz. 32, sowie Pahlke/Koenig/Cöster, Abgabenordnung, § 162 Rz. 52 andererseits).

c) Der Kläger hat somit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig dargelegt. Andere Revisionszulassungsgründe hat er nicht geltend gemacht.

Ende der Entscheidung

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