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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.02.2009
Aktenzeichen: X B 134/08
Rechtsgebiete: AO, FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 | |
AO § 233a Abs. 2a | |
AO § 233a Abs. 5 | |
AO § 233a Abs. 7 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht schlüssig dargelegt, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist bzw. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
1.
Macht ein Beschwerdeführer geltend, dass die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erfordere (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO), so muss er zunächst --ebenso wie bei einer auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde-- eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen. Des Weiteren muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 38 i.V.m. Rz 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
Da der BFH eine Auseinandersetzung mit der vorhandenen Literatur und Rechtsprechung fordert, reicht im Regelfall lediglich der Hinweis, es gebe noch keine Rechtsprechung bzw. keine einschlägige Literatur, nicht aus (Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler --HHSp--, § 116 FGO Rz 187 und 180, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Soweit die aufgeworfene Frage weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung diskutiert wird, besteht eine gewisse Vermutung, dass es einer Klärung durch den BFH nicht bedarf (Lange in HHSp, a.a.O., § 116 FGO Rz 180).
2.
Diese Erwägungen berücksichtigend genügt die Beschwerdebegründung den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht. Die Kläger haben die Klärungsbedürftigkeit der von ihnen aufgeworfenen Rechtsfrage nicht schlüssig begründet.
a)
Diese lautet sinngemäß, ob --wie das Finanzgericht (FG) meint-- für die Zwecke der Zinsberechnung gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) dessen Abs. 7 i.V.m. Abs. 2a nur im Falle einer erstmaligen Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses oder eines Verlustabzugs anzuwenden sei oder ob --wie die Kläger meinen-- eine entsprechende Zinsberechnung grundsätzlich, d.h. bei jeder Änderung durchgeführt werden müsse, solange in der Einkommensermittlung ein Verlustabzug oder rückwirkendes Ereignis enthalten ist, unabhängig von einer Änderung der darauf beruhenden Beträge.
b)
Eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung und dem Schrifttum zu § 233a AO fehlt. Auf die BFH-Rechtsprechung zu § 233a AO ist der Beschwerdeführer erst eingegangen, nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) seinen Beschwerdeabweisungsantrag u.a. mit Hinweis auf mehrere BFH-Urteile begründete, also nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, die am 23. Juli 2008 endete.
c)
Es ist zwar weder der Rechtsprechung noch der Literatur --soweit ersichtlich-- eine unmittelbare Beantwortung der oben gestellten Frage zu entnehmen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Kläger auf eine Auseinandersetzung mit den § 233a AO zugrunde liegenden Grundsätzen verzichten durften.
So wäre es notwendig gewesen, auf § 233a Abs. 5 AO einzugehen, der abschließend die Folgen einer Änderung der für die Zinsberechnung maßgeblichen Steuerfestsetzung bestimmt (Heuermann in HHSp, § 233a AO Rz 66; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 233a AO Rz 49, 57; Kögel in Beermann/ Gosch, AO § 233a Rz 96). Diese Vorschrift regelt auch, dass nach jeder Änderung der Steuerfestsetzung die Zinsfestsetzung zu ändern ist (Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., Rz 50; Kögel in Beermann/Gosch, a.a.O., Rz 100; Heuermann in HHSp, a.a.O., Rz 67). Es liegt daher nahe, § 233a Abs. 5 AO und der in ihm normierten Berechnungsmethodik den Grundsatz zu entnehmen, dass jede Änderung der Steuerfestsetzung eigenständig zu beurteilen und dementsprechend die Zinsen zu berechnen sind.
d)
Diese Auslegung lässt sich auch auf die Rechtsprechung des BFH zu § 233a Abs. 2a AO stützen. So hat der BFH in seinem Urteil vom 9. August 2006 I R 10/06 (BFHE 214, 101, BStBl II 2007, 82) --ausgehend davon, dass § 233a Abs. 2a und Abs. 7 AO Sonderregelungen enthält, wenn die Steuerfestsetzung u.a. auf der Berücksichtigung eines Verlustabzugs nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht-- festgestellt, dass eine Verzinsung dann in Betracht kommt, wenn eine Steuer zunächst auf Null festgesetzt wird und die dann vorgenommene Erhöhung der Bemessungsgrundlage durch einen hinzutretenden Verlustausgleich ausgeglichen wird (zustimmend BFH-Urteil vom 24. April 2007 I R 35/06, BFH/NV 2007, 1619). Auch den diesem Urteil zugrunde liegenden Berechnungen lässt sich entnehmen, dass jede Steuerfestsetzung einzeln betrachtet wird. § 233a Abs. 2a AO ist daher nur dann als anwendbar anzusehen, wenn die konkrete (geänderte) Steuerfestsetzung durch den Verlustrücktrag selbst verursacht wurde.
Die Auslegung der Kläger, aufgrund des Wortlauts des § 233a Abs. 2a AO "soweit die Steuerfestsetzung ... auf einem Verlustabzug beruht ..." reiche es für die Anwendbarkeit des § 233a AO aus, dass lediglich die Auswirkungen eines vormals vorgenommenen Verlustabzugs in der zu ändernden Festsetzung enthalten seien, ohne dass dieser Grund und Anlass der Änderung der Steuerfestsetzung sein müsse, steht mit den gerade beschriebenen Erwägungen nicht im Einklang und hätte näherer Erläuterungen bedurft.
e)
Ihre Auffassung begründen die Kläger zwar mit den Folgen, die sich aus der Progressionswirkung der Einkommensteuer auf die Zinserhebung ergeben und die --ihrer Ansicht nach-- "von der Zufälligkeit abhängen, welche Änderungstatbestände in einem früheren oder späteren Steuerbescheid berücksichtigt werden". Sie erklären aber nicht, warum § 233a AO die Einkommensteuer trotz ihrer Progressionswirkung unterschiedslos neben der progressionsunabhängigen Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer nennt und keine Sonderregelung für progressionsabhängige Steuern für notwendig hält.
3.
Im Grunde erschöpfen sich die Einwände der Kläger --nach Art einer Revisionsbegründung-- in kritischen Äußerungen darüber, dass die vom FG vorgenommene rechtliche Beurteilung unrichtig sei. Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht zum Erfolg führen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2003 X B 23/02, BFH/NV 2003, 504, und vom 22. Juli 2003 X B 97/02, BFH/NV 2004, 52).
Ende der Entscheidung
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