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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.02.2005
Aktenzeichen: X B 135/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.

1. Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft i.S. des § 62a FGO einzulegen. Im Streitfall ist die Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde für das dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 18. November 2004 zugestellte Urteil am 20. Dezember 2004 abgelaufen. Dadurch ist das angefochtene Urteil rechtskräftig geworden. Die erst am 21. Dezember 2004 beim BFH eingegangene Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers war mithin verspätet und konnte die Rechtskraft des angefochtenen Urteils nicht mehr hemmen (§ 116 Abs. 4 FGO).

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Beschwerdefrist kann nicht gewährt werden, weil die den Antrag begründenden Tatsachen nicht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schlüssig vorgetragen wurden (§ 56 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 FGO; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 56 Rz. 36, 40).

2. Im Übrigen hätte die Nichtzulassungsbeschwerde auch bei einer Wiedereinsetzung wegen der versäumten Beschwerdefrist keinen Erfolg, weil es der Kläger unterlassen hat, sie innerhalb der in § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO geregelten Frist zu begründen und im Übrigen keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegt.

3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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