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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.12.2002
Aktenzeichen: X B 136/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 116 Abs. 2
FGO § 56
FGO § 128
FGO § 134
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Die Beschwerde ist nicht wirksam erhoben worden, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sich bei ihrer Einlegung nicht von einer der in § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Personen hat vertreten lassen.

Nach dieser Vorschrift muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. An der Vertretung durch einen solchen Bevollmächtigten fehlt es hier.

2. Daran ändert auch nichts der mit dem Briefkopf einer "E-Ltd." versehene undatierte Antrag, der am 9. Dezember 2002 beim BFH eingegangen ist: Zum einen war im Zeitpunkt des Eingangs dieses Antrags die Beschwerdefrist gegen das am 9. Oktober 2002 zugestellte Urteil des FG bereits abgelaufen. Zum anderen ist dieser Antrag nicht unterschrieben und kann schon deshalb die nach § 116 Abs. 2 FGO erforderliche Schriftform der Beschwerde nicht wahren.

Aufgrund des Schreibens vom 9. Dezember 2002 kann wegen der versäumten Frist zur Erhebung einer zulässigen Nichtzulassungsbeschwerde auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO gewährt werden. Zum einen ist unklar, ob der in diesem Schreiben enthaltene Wiedereinsetzungsantrag sich überhaupt auf die Beschwerdefrist bezieht oder nicht lediglich eine Wiederholung des bereits in der vom Kläger persönlich eingereichten Beschwerdeschrift enthaltenen Wiedereinsetzungsantrags darstellt. Jedenfalls fehlt es an jeglicher Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes.

3. Der Senat legt die weiteren in der Beschwerdeschrift vom 5. November 2002 erwähnten Rechtsmittel des Klägers nicht als eigenständige Anträge aus, sondern als Verstärkung der erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde. Diese Auslegung des von dem --steuerlich nicht beratenen-- Kläger eingereichten Schriftsatzes ist geboten, weil davon auszugehen ist, dass der Kläger einen statthaften Antrag --der hier allein die Nichtzulassungsbeschwerde sein kann-- erheben will. Sämtliche weiteren Anträge wären dagegen unstatthaft und würden bei förmlicher Entscheidung zu zusätzlichen vermeidbaren Kosten für den Kläger führen: Dies gilt zum einen für die Beschwerde nach § 128 FGO, die nur gegen solche Entscheidungen statthaft ist, die keine Urteile darstellen. Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 134 FGO ist nur bei rechtskräftig beendeten Verfahren statthaft; vorliegend fehlte es angesichts der vom Kläger erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde aber noch am Eintritt der Rechtskraft. Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 56 FGO wäre nur bei einer bereits versäumten Frist erforderlich, woran es ebenfalls fehlt. Der "Einspruch" gegen die Kostenentscheidung ist bei gleichzeitiger Anfechtung der Hauptsacheentscheidung nicht erforderlich (und isoliert nach § 145 FGO unzulässig).

4. Über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und den Antrag auf einstweilige Anordnung wird der Senat gesondert entscheiden.

5. Auf die Frage, ob das FG die mündliche Verhandlung verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit des Klägers durchgeführt hat, und auf das übrige Vorbringen kommt es hiernach nicht an. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass das FG in der dem Kläger persönlich zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung diesen um eine amtsärztliche Bescheinigung über die behauptete Verhandlungsunfähigkeit gebeten hat.

6. Dem Antrag, für eine Begründung des eingelegten Rechtsmittels Akteneinsicht zu gewähren, wird nicht entsprochen. Da das Rechtsmittel unzulässig ist, ist eine Einsicht in die Akten nicht geeignet, dem Rechtsschutz des Klägers im vorliegenden Verfahren zu dienen (z.B. Senatsbeschlüsse vom 5. August 1996 X B 83/96, BFH/NV 1997, 61, m.w.N; vom 28. Februar 2001 X R 13/01, nicht veröffentlicht).

7. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.



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