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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.11.2003
Aktenzeichen: X B 136/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entsprechenden Weise dargelegt.

Die Rüge eines Verfahrensmangels --hier: die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes-- setzt die genaue Bezeichnung der Tatsachen voraus, aus denen sich nach Ansicht der Kläger der behauptete Verfahrensverstoß ergibt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 2000 II B 41/99, BFH/NV 2000, 1102). Zudem muss das Vorbringen in sich schlüssig sein (BFH-Urteil vom 10. Mai 1990 V R 17/85, BFH/NV 1991, 201; Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 1999 X B 25/99, BFH/NV 1999, 1612, und vom 19. November 2002 X B 78/01, BFH/NV 2003, 335).

Vorliegend tragen die Kläger zur Begründung ihrer Beschwerde lediglich vor, die Klageabweisung stelle einen "eklatanten Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§ 91 AO) und das Untersuchungsprinzip (§ 88 AO)" dar, weil ihr Prozessbevollmächtigter den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) nicht habe wahrnehmen können und dies in einem Schreiben an das FG "vom 29. Juni 2003" begründet habe.

Mit diesem Vortrag ist indes weder ein Gehörsverstoß noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes schlüssig dargelegt. Ein Schreiben vom 29. Juni 2003 befindet sich nicht in den Akten. Am 7. November 2003 --nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist-- haben die Kläger zwar ein Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten an das FG vom 28. Juni 2003 eingereicht. Darin hatte der Prozessbevollmächtigte der Kläger als Begründung für seinen Terminaufhebungsantrag aber lediglich vorgetragen, dass seine Steuerkanzlei umorganisiert werde und ein Umzug stattfinde, ohne dies näher glaubhaft zu machen. Dieselbe Begründung hatte er jedoch bereits in allen vorangegangenen Fristverlängerungsanträgen seit dem 27. Dezember 2002 verwendet. In der Ladung vom 12. Juni 2003 zur mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2003 ist er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Gründe für eine Aufhebung oder Verlegung des Termins mit dem Antrag glaubhaft zu machen sind. Bei dieser Sachlage hätten die Kläger näher darlegen müssen, weshalb die Ablehnung des Terminverlegungsantrags durch das FG verfahrensfehlerhaft gewesen sein soll.

Von einer Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

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