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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.02.2005
Aktenzeichen: X B 136/04
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 69 Abs. 5 | |
FGO § 128 Abs. 3 | |
ZPO § 321a |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten nach § 128 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das Finanzgericht (FG) hat die Beschwerde nicht zugelassen und in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses auf dessen Unanfechtbarkeit nach § 128 Abs. 3 FGO hingewiesen. Die Regelung ist mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1976 2 BvR 119/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1976, 217; vom 15. Oktober 1976 2 BvR 923/76, HFR 1977, 32; vom 28. März 1985 1 BvR 245/85, HFR 1986, 597 - zu Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Art. 19 Abs. 4 GG garantiert dem Bürger nur den Weg zu den Gerichten, nicht aber im Rechtswege einen Instanzenzug.
2. Auch die Beschwerde in Form einer außerordentlichen Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit ist im Finanzprozess seit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887) mit der Einfügung eines § 321a in die Zivilprozessordnung grundsätzlich nicht mehr statthaft (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; vom 12. Dezember 2002 V B 185/02, BFHE 200, 46, BStBl II 2003, 270). Zwar wird nach dem BFH-Beschluss vom 13. Mai 2004 IV B 230/02 (BFHE 206, 194, BStBl II 2004, 833) die außerordentliche Beschwerde von der Gegenvorstellung insoweit nicht verdrängt, als Verletzungen von Verfahrensvorschriften gerügt werden, deren Auslegung gerade den Gegenstand der angegriffenen Entscheidung bildet und deswegen eine Gegenvorstellung beim Ausgangsgericht in einem solchen Fall keinen wirksamen Rechtsschutz gewährleisten kann. Im Streitfall wären die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde dennoch nicht erfüllt, da das FG in der Vorentscheidung keine Vorschrift des Prozessrechts in einer objektiv greifbar gesetzwidrigen Weise angewendet hat (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 206, 194, BStBl II 2004, 833).
Ende der Entscheidung
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