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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.12.2008
Aktenzeichen: X B 136/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat Revisionszulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gerügt.
1.
Soweit der Kläger die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) durch Übergehen von Beweisanträgen oder von Amts wegen erforderlicher Sachaufklärung rügt, fehlt es in der Beschwerdebegründung an Ausführungen dazu, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Finanzgerichts --FG-- (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Mai 2005 IX B 168/04, BFH/NV 2005, 1829) zu einer anderen Entscheidung hätte führen können bzw. sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43, m.w.N.).
Im Streitfall lagen die Voraussetzungen einer tatsächlichen Verständigung nach Überzeugung des FG vor, diese war nach Auffassung des FG auch wirksam zustande gekommen. Das FG hat in diesem Zusammenhang jede vom Kläger vorgetragene Beanstandung auf deren materiell-rechtlichen Gehalt hin überprüft und abschließend festgestellt, auch der Schätzungsrahmen sei nicht überschritten worden. Wegen der Bindungswirkung der tatsächlichen Verständigung und weil offensichtlich keine unzutreffende Besteuerung vorliege, sei den in der tatsächlichen Verständigung getroffenen Vereinbarungen zu folgen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch das FG war nach alledem nicht veranlasst, da sie angesichts des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG nicht zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.
2.
Im Übrigen hat es der Kläger --worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) in der Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist-- in der Beschwerdebegründung versäumt, u.a. substantiierte Angaben dazu zu machen, welche konkreten entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachverhaltsaufklärung ergeben hätten und --die Verletzung der Sachaufklärungspflicht gehört zu den verzichtbaren Verfahrensmängeln (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung)-- dass die mangelnde Sachaufklärung vor dem FG gerügt worden sei oder aus welchen entschuldbaren Gründen eine solche Rüge dem Kläger nicht möglich gewesen sei.
3.
Letztlich rügt der Kläger mit seinem Vorbringen das materiell-rechtliche Ergebnis, zu dem das FG aufgrund der von ihm vorgenommenen Würdigung des Prozessstoffes gelangt ist. Ein solcher Vorwurf betrifft allenfalls die materiell-rechtliche Richtigkeit des Urteils und begründet keinen Verfahrensfehler.
4.
Die zusätzliche Begründung vom 3. November 2008 ist als nachgereichter Schriftsatz verspätet. Die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung, ist nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nur nach den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO) vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen-- nicht zu berücksichtigen.
Ende der Entscheidung
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