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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.05.2005
Aktenzeichen: X B 137/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
EStG § 4 Abs. 1 | |
EStG § 5 | |
EStG § 7 Abs. 3 Nr. 3 | |
EStG § 7g |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet, weil die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und die erhobenen Verfahrensrügen sowie die behauptete Divergenz zu Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht vorliegen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 und Nr. 3 FGO).
1. a) "Grundsätzliche Bedeutung" i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. wenn die Beantwortung der Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 23). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 28, m.w.N. aus der Rechtsprechung).
b) Eine klärungsbedürftige Frage in diesem Sinne vermochte der Kläger nicht aufzuwerfen; denn das angefochtene FG-Urteil entspricht der eindeutigen Rechtslage.
Die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob die für die Anerkennung einer Ansparrücklage nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) erforderlichen Angaben bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach §§ 5, 4 Abs. 1 EStG ermitteln, im Jahresabschluss gemacht werden müssen oder ob Angaben in der Buchführung ausreichen, ist nach dem Wortlaut des Gesetzes eindeutig im letzteren Sinne zu beantworten und deshalb nicht klärungsbedürftig. § 7 Abs. 3 Nr. 3 EStG verlangt lediglich, dass die Bildung ebenso wie die Auflösung einer Ansparrücklage in der Buchführung verfolgt werden können. Die Beantwortung der vom Kläger zusätzlich aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die voraussichtliche Investition bei Bildung der Rücklage durch den Buchungstext "Einst. SoPo Windkraftanl." ausreichend bezeichnet ist, liegt nicht aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse, sondern stellt auf die Besonderheiten im Streitfall ab.
Im Übrigen ist der Steuerpflichtige zwar nicht gehalten, die Absicht einer Investition nachzuweisen. Indes ist im Rahmen der zur Annahme einer "voraussichtlichen" Investition erforderlichen Prognose (näher dazu Senatsurteil vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, unter II. 4. der Gründe) vor allem zu prüfen, ob der Ansparrücklage eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition zugrunde liegt (Senatsurteil vom 17. November 2004 X R 41/03, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2005, 409, m.w.N. der Rechtsprechung). Die geplante Investition muss so genau bezeichnet werden, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde. Deshalb sind nicht nur Angaben zur Funktion des Wirtschaftsgutes, sondern auch zu den voraussichtlichen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten erforderlich (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385; Beschluss vom 25. September 2002 IV B 55/02, BFH/NV 2003, 159). Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in HFR 2005, 409 darauf hingewiesen, dass der Steuerpflichtige das ihm hinsichtlich der Bildung der Ansparrücklage zustehende (Bilanz-) Ansatzwahlrecht verbindlich durch den Ausweis eines entsprechenden Passivpostens in seiner (Handels- und Steuer-)Bilanz ausübt und dass es deswegen für die Bildung der Ansparrücklage entscheidend auf den Zeitpunkt der Bilanzerstellung und -feststellung bzw. auf deren Manifestierung durch Einreichung der Bilanz beim Finanzamt ankommt. Hieraus folgt nicht nur, dass --wie in jener Entscheidung ausgeführt ist-- auch für das Erfordernis der objektiven Möglichkeit zur Durchführung der geplanten Investitionen auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist. Zudem müssen die erforderlichen Angaben bei Aufstellung des Jahresabschlusses oder spätestens bei Abgabe der Steuererklärung vorhanden sein mit entsprechender Verfolgbarkeit in der Buchführung (vgl. z.B. B. Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 7g EStG Rz. 112). Daran fehlt es im Streitfall. Der Kläger hat auch nach dem Vortrag in der Beschwerdebegründung den Nachweis der voraussichtlichen Anschaffungskosten der Windkraftanlage erst auf entsprechenden richterlichen Hinweis im Klageverfahren erbracht.
2. Eine Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers (fehlerhafte Beweiswürdigung und Beweiserhebung) kommt nicht in Betracht. Das FG hat sein Urteil auf zwei Gründe gestützt: Es hat zum einen festgestellt, dass die Bildung der Ansparrücklage in der Buchhaltung nicht ausreichend verfolgt werden kann. Es hat des Weiteren darauf abgestellt, dass der Kläger bei Bildung der Rücklage seinen Gewerbebetrieb bereits eingestellt hatte. Ist das angefochtene Urteil wie vorliegend kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, muss hinsichtlich jeder rechtlich selbständigen tragenden Erwägung ein Grund für die Zulassung der Revision greifen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Juli 1993 VII B 214/92, BFH/NV 1994, 559). Gegen den ersten Teil der Doppelbegründung hat der Kläger, wie vorstehend unter 1. ausgeführt, keine zulässige und begründete Rüge erhoben. Im Übrigen kann mit der Rüge einer fehlerhaften Beweiserhebung bzw. Beweiswürdigung regelmäßig die Revisionszulassung nicht begehrt werden (BFH-Beschluss vom 12. März 2002 VIII B 2/01, BFH/NV 2002, 1273), da es sich hierbei um die Rüge eines materiell-rechtlichen Fehlers handelt, der einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht begründet (BFH-Beschluss vom 19. Juni 2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331, und Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 81 f., m.w.N.).
Die Revision ist auch nicht zuzulassen gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz zu Entscheidungen des BFH, weil der Kläger nicht tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen des BFH andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt und so eine mögliche Abweichung ausreichend verdeutlicht hat. Zudem liegt eine Abweichung vom BFH-Urteil vom 11. Februar 1999 III R 112/96 (BFH/NV 1999, 1198) schon deshalb nicht vor, weil der BFH in jenem Streitfall eine fehlende Gewerbeabmeldung als Indiz für die Absicht des Steuerpflichtigen, den Betrieb nicht einzustellen und die stillen Reserven nicht aufzulösen, herangezogen hat. Die Zulassung der Revision wegen Divergenz zu dem Beschluss des BFH vom 9. Juli 2004 XI B 44/03 (BFH/NV 2004, 1639) ist nicht möglich, weil mit dem Beschluss über die Zulassung der Revision über keine revisible Rechtsfrage entschieden worden ist (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 50).
Ende der Entscheidung
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