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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.10.2007
Aktenzeichen: X B 137/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 4 Abs. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.
1. Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er zunächst eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Ferner muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die Klärung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist. Dazu gehört auch, dass sich der Beschwerdeführer mit der zu dieser Rechtsfrage bereits vorhandenen Rechtsprechung auseinandersetzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung keine Klärung herbeigeführt habe (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung schon deswegen nicht, weil der Kläger nicht schlüssig dargelegt hat, warum die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt, eine Ansparrücklage für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschafts-guts als Betriebsausgabe abziehen kann, wenn er die voraus-sichtliche Investition zumindest binnen des Investitionszeit-raums von zwei Jahren hinreichend konkretisiert und buchmäßig nachweist, nicht bereits aus der bisherigen höchstrichter-lichen Rechtsprechung beantwortet werden kann (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 52/04, BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
2. Auch soweit der Kläger eine Abweichung des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts (FG) von dem BFH-Urteil vom 6. März 2003 IV R 23/01 (BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187) rügt und damit sinngemäß geltend macht, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordere, genügt diese Rüge nicht den gesetzlichen Anforderungen.
a) Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Divergenzrüge muss der Beschwerdeführer u.a. tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der bezeichneten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 42, m.w.N.).
b) Daran fehlt es im Streitfall schon deshalb, weil der Kläger keinen abstrakten und entscheidungserheblichen Rechtssatz aus dem angefochtenen FG-Urteil formuliert hat, der von dem von ihm aus dem BFH-Urteil in BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187 zitierten Rechtssatz abweichen soll.
3. Im Kern erschöpft sich die Beschwerdebegründung des Klägers in Ausführungen darüber, dass und warum das FG den Streitfall unrichtig entschieden habe. Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im Einzelfall rechtfertigen jedoch für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.).
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Mängel bei der Auslegung revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; ferner Lange, Deutsche Steuer-Zeitung 2002, 782, 784).
Dass das angefochtene Urteil solche gravierenden Mängel aufweist, hat der Kläger nicht substantiiert vorzutragen.
Ende der Entscheidung
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