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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.02.1999
Aktenzeichen: X B 137/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die zur Beschwerdebegründung geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht in der nach dem Gesetz (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) erforderlichen Weise dargetan worden. Denn der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat in der Beschwerdeschrift substantiiert und in sich schlüssig keine im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage von allgemeiner, über sein eigenes Interesse am Prozeßausgang hinausreichender Bedeutung (s. dazu z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Mai 1998 X B 164/97, BFH/NV 1999, 29; vom 30. Juni 1998 IX B 28/98, BFH/NV 1999, 36; vom 13. Juli 1998 X B 70/98, BFH/NV 1999, 39, und vom 29. Juli 1998 XI B 142/97, BFH/NV 1999, 72, sowie Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 61 f., jeweils m.w.N.) formuliert. Die Behauptung, ein --nur schlagwortartig gekennzeichnetes-- Problem sei vom BFH noch nicht entschieden worden, genügt diesen Anforderungen jedenfalls nicht (Gräber, a.a.O., Rz. 62, m.w.N.).
2. Auch auf einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) kann das Rechtsmittel mit Erfolg nicht gestützt werden. Soweit der Einwand, das Finanzgericht (FG) habe sich "trotz ausführlicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht mit der Frage der Vertreterbestellung und deren Möglichkeit" auseinandergesetzt, nicht überhaupt gegen die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Rechtsansicht gerichtet und daher in diesem Zusammenhang unbeachtlich ist (vgl. etwa die BFH-Beschlüsse vom 28. April 1998 V B 140/97, BFH/NV 1999, 80, 81; vom 22. Mai 1998 V B 73/97, BFH/NV 1999, 52, und vom 2. Juni 1998 XI B 83/97, BFH/NV 1999, 53, 54; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 24 ff., m.w.N.), erweist er sich angesichts der Urteilsbegründung als unzutreffend. Tatsächlich hat nämlich das FG auch diesen Gesichtspunkt in den Entscheidungsgründen erörtert.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Ende der Entscheidung
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