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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.06.1998
Aktenzeichen: X B 138/97
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BGB, VwZG


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
FGO § 54 Abs. 2
FGO § 53 Abs. 2
ZPO § 222 Abs. 1
ZPO § 195 Abs. 2
BGB § 188 Abs. 2
BGB § 187 Abs. 1
VwZG § 3 Abs. 2
VwZG § 9 Abs. 2
VwZG § 3 Abs. 1 Satz 2
VwZG § 3 Abs. 3
VwZG § 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Urteilen vom 14. März 1997 die Klagen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Einkommensteuer 1992 und 1993 (Az.: 2 A 10/96), Gewerbesteuermeßbeträge 1993 und 1994 (Az.: 2 A 11/96) und Umsatzsteuer 1992 bis 1994 (Az.: 2 A 12/96) abgewiesen. Das FG ordnete die Zustellung der Urteile durch die Post mit Postzustellungsurkunde an, nachdem zwar der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--), nicht aber der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Zustellung mittels Empfangsbekenntnis bestätigt hatte. Auf der Postzustellungsurkunde war als Aktenzeichen 2 A 10-12/96 vermerkt und als weitere Kennzeichnung "3 U. v. 14. 3.1997 (je 2fach)" angegeben. Die Urteile wurden dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers durch Niederlegung am 4. Juli 1997 zugestellt.

Am 6. August 1997 ging per Telefax beim FG die Beschwerde des durch den bisherigen Prozeßbevollmächtigten vertretenen Klägers ein, mit der der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Urteil vom 14. März 1997 2 A 10/96 (Einkommensteuer 1992 und 1993) wegen eines Verfahrensmangels beantragt.

Der Vorsitzende des erkennenden Senats teilte dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit, daß nach dem vorliegenden Zustellungsnachweis das Urteil wegen Einkommensteuer 1992 und 1993 am 4. Juli 1997 zugestellt und die Nichtzulassungsbeschwerde nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, verspätet beim FG eingegangen ist. Gleichzeitig wies er auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und hinsichtlich der Wirksamkeit der Zustellung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. August 1990 III R 39/88 (BFH/NV 1991, 713) hin. Auf dieses am 29. August 1997 durch Postzustellungsurkunde zugestellte Schreiben hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht reagiert.

II. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben worden ist.

1. Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO). Die einmonatige Frist begann im Streitfall mit Zustellung des Urteils am 4. Juli 1997 und endete mit Ablauf des 4. August 1997 --Montag-- (§ 54 Abs. 2 FGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung --ZPO--, §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Beschwerde ist --per Telefax-- erst am 6. August 1997 beim FG eingegangen.

2. Allerdings wird eine Rechtsmittelfrist --wie im Streitfall die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde-- nur durch eine Zustellung in Lauf gesetzt, die den für die Zustellung von Urteilen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) entspricht (§ 53 Abs. 2 FGO i.V.m. §§ 3 und 9 Abs. 2 VwZG; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. September 1995 IX R 72/94, BFHE 178, 546, BStBl II 1995, 898, m.w.N.). Ein Zustellungsmangel liegt hier jedoch nicht vor.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG ist die Sendung u.a. mit einer Geschäftsnummer zu versehen. Gemäß § 3 Abs. 3 VwZG, § 195 Abs. 2 ZPO muß die von dem Postbediensteten über die Zustellung zu fertigende Urkunde die Übergabe der ihrer Anschrift und Geschäftsnummer nach bezeichneten Sendung bezeugen. Da die Postzustellungsurkunde nicht die Übergabe des Schriftstückes selbst, sondern nur die Übergabe einer Sendung bezeugt, stellt die Angabe der Geschäftsnummer auf der Sendung sowie auf der Postzustellungsurkunde die einzige urkundliche Beziehung zwischen dieser und dem zuzustellenden Schriftstück her (z.B. BFH-Urteil vom 6. September 1990 IV R 7/90, BFH/NV 1991, 714, m.w. Rechtsprechungsnachw.). Wegen der gebotenen Gewähr für die Nämlichkeit und den unveränderten Inhalt der Postsendung muß die Geschäftsnummer die Identifizierung der zuzustellenden Sendungen ermöglichen (z.B. BFH-Urteil vom 21. Juli 1993 IX R 81/89, BFH/NV 1994, 357, m.w.N.). Sollen mehrere gerichtliche Entscheidungen in einem Briefumschlag zugestellt werden, so muß sich aus der auf dem Briefumschlag angebrachten Geschäftsnummer ergeben, welchen Inhalt die zuzustellende Sendung hat; zur notwendigen Identifizierung gehört deshalb nach der Rechtsprechung des BFH bei gerichtlichen Entscheidungen das Aktenzeichen und ein Zusatz, aus dem sich die Art der gerichtlichen Entscheidungen ergibt (Urteil in BFHE 178, 546, BStBl II 1995, 898, m.w.N.).

Die vorliegende Postzustellungsurkunde kennzeichnet den Inhalt der Sendung mit den Aktenzeichen 2 A 10-12/96; zur weiteren Kennzeichnung ist der Zusatz "3 U. v. 14. 3.1997 (je 2fach)" angegeben. Damit ist das angefochtene Urteil vom 14. März 1997 mit dem Az. 2 A 10/96 in einer Weise bezeichnet, die zur Identifizierung des Inhalts der Sendung ausreicht.

Daß der andere Teil der Sendung nicht zutreffend bezeichnet worden ist, weil das angegebene Aktenzeichen des FG nicht mit dem der anderen, den Kläger betreffenden Urteile vom 14. März 1997 übereinstimmt, macht nur diesen Teil der Zustellung fehlerhaft. Denn durch die vom Gesetz (§ 3 Abs. 1 VwZG) geforderte Angabe einer "Geschäftsnummer" soll der Nachweis ermöglicht werden, daß eine Sendung mit einem bestimmten Inhalt zugestellt worden ist. Sind bei Zustellung mehrerer Schriftstücke in einem Umschlag einzelne Schriftstücke fehlerhaft bezeichnet worden, erlaubt die Postzustellungsurkunde zwar nicht die Identifizierung dieser Schriftstücke. Der Nachweis der Zustellung der zutreffend bezeichneten Schriftstücke ist dadurch jedoch nicht berührt (BFH-Urteil vom 10. August 1990 III R 39/88, BFH/NV 1991, 713).

3. Dem Kläger kann wegen der Fristversäumnis keine Wiedereinsetzung (§ 56 FGO) gewährt werden.

Obwohl der Prozeßbevollmächtigte des Klägers auf den verspäteten Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde und --hinsichtlich der Beurteilung der Zustellung-- auf das BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 713 hingewiesen worden war, hat der Kläger hierauf nicht reagiert. Gründe für eine Wiedereinsetzung vom Amts wegen sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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