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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.08.2005
Aktenzeichen: X B 14/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 118 Abs. 2
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die von ihnen geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt.

1. Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist nur dann schlüssig dargelegt, wenn der Beschwerdeführer hinlänglich konkret und präzise eine für den Streitfall entscheidungserhebliche und einer aussagekräftigen Antwort zugängliche Rechtsfrage aufwirft.

a) Daran fehlt es hinsichtlich der von den Klägern formulierten Rechtsfrage, "welche Anforderungen an ein Fahrtenbuch im Einzelnen zu stellen sind".

b) Die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sind aber selbst dann nicht erfüllt, wenn die Ausführungen der Kläger dahin zu verstehen wären, dass sie die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam halten, ob ein vom Steuerpflichtigen geführtes Fahrtenbuch auch dann zum Nachweis der betrieblichen/beruflichen Fahrten geeignet ist, wenn in ihm die aufgesuchten Personen und Unternehmen nicht an allen Tagen (lückenlos) ausgewiesen sind, sich die fehlenden oder nicht genügend aussagekräftigen Angaben aber ggf. durch weitere Aufklärungsmaßnahmen ermitteln lassen.

Denn in diesem Fall hätten die Kläger es unterlassen darzulegen, dass die Rechtsfrage überhaupt klärungsbedürftig ist. Dazu hätten sie substantiiert vorbringen müssen, aus welchen Gründen diese Frage nicht eindeutig so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, etwa weil diese Frage in der Rechtsprechung der Finanzgerichte und/oder Literatur unterschiedlich beantwortet wird. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen unbestritten, dass ein Fahrtenbuch ohne die Angabe der aufgesuchten Geschäftspartner seine Aufgabe nicht erfüllt, die Überprüfung der betrieblich veranlassten Geschäftsreisen zu ermöglichen und damit auch bei einem Handelsvertreter der Anwendung der 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht entgegen steht (so schon Abschn. 31 Abs. 7 Nr. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien --LStR-- und seitdem ständig, zuletzt R 31 Abs. 9 Nr. 2 LStR 2005 und H 31 Abs. 9-10 LStR 2005 "Erleichterungen bei der Führung eines Fahrtenbuchs"; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. Mai 1997 IV B 2 -S 2177- 29/97, BStBl I 1997, 562 Tz. 17, 18; so auch die übereinstimmende Kommentarliteratur, s. z.B. Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 4 Rdnr. L 158; Blümich/Glenk, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, § 8 EStG Rz. 120; Birk in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 8 EStG Anm. 103; Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 24. Aufl., § 6 Rz. 422; Fischer in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, KompaktKommentar, § 6 Rz. 162; Herrmann in Frotscher, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 6 Rz. 401; Pust in Littmann/Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 8 EStG Rz. 438 f.).

Die erforderlichen Angaben fehlen nach den für das Revisionsverfahren nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG selbst unter Heranziehung des Kalenders des Klägers an 44 Tagen. Daher kam es für die Entscheidung des FG nicht darauf an, dass noch offen ist, welche weiteren Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind.

2. Die Kläger haben mit der bloßen Wiedergabe der Rechtsbegriffe des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht substantiiert darlegen können.

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