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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.07.1998
Aktenzeichen: X B 14/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § Abs. 1 Nr. 3 |
Gründe
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat, rechtskundig vertreten, gegen die Vorentscheidung eine auf § 116 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Revision eingelegt und in demselben Schriftsatz "hilfsweise" Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Diese Beschwerde ist unzulässig, weil sie bedingt eingelegt worden ist. Wegen der im Prozeßrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben eines Rechtsstreits wird die bedingte Einlegung eines Rechtsmittels allgemein als unzulässig angesehen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Juni 1982 VII B 115/81, BFHE 136, 70, BStBl II 1982, 603; zuletzt BFH-Beschluß vom 14. August 1997 VII B 132/97, BFH/NV 1998, 194; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rdnr. 54, m.w.N.). Die vorliegende Beschwerde ist als bedingt eingelegt anzusehen. Die Klägerin hat das Rechtsmittel ausdrücklich "hilfsweise" und, wie sie ergänzend ausführt, "im Falle des Nichtvorliegens der Voraussetzungen über die zulassungsfreie Revision" eingelegt. Nach dem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung des gängigen prozessualen Sprachgebrauchs will sie das Gericht dazu veranlassen, zunächst die Revision zu prüfen und sich nur im Falle ihrer Erfolglosigkeit mit der Beschwerde zu befassen, während sie im Falle des Obsiegens im Revisionsverfahren ein Eingehen auf die Beschwerde nicht erwartet.
Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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