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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.08.2007
Aktenzeichen: X B 142/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Gründe:
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehrte beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) Erlass von Einkommensteuer und Zinsen zur Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 1994 und 1996 sowie deren Stundung und Aussetzung der Vollziehung (AdV) der entsprechenden Bescheide, die bestandskräftig geworden waren. Das FA lehnte den Erlassantrag ab. Dagegen legte der Antragsteller Einspruch ein. Wiederholt beantragte er ohne Erfolg AdV. Schließlich erhob der Antragsteller Klage; zugleich beantragte er beim Finanzgericht (FG) AdV (§ 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Mit Beschluss vom 8. Juni 2007 wies das FG den Antrag zurück. Die Beschwerde wurde nicht zugelassen.
Der Antragsteller hat sich gegen diesen Beschluss mit einem Schreiben gewandt, das als Widerspruch, Einspruch, Rechtsbeschwerde, sofortige Beschwerde und sofortige Beschwerde an die nächsthöhere Instanz bezeichnet ist.
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vorgelegt (§ 130 Abs. 1 FGO).
II. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
1. Das FG hat das Schreiben des Antragstellers zu Recht als Beschwerde behandelt, denn dieses Rechtsmittel ist das einzig denkbare, das gegen den Beschluss des FG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Frage kommen und zudem eine Entscheidung der nächsthöheren Instanz zur Folge haben kann.
2. Allerdings steht den Beteiligten gegen eine Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO). Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Schon deshalb ist die Beschwerde des Antragstellers unstatthaft. Die fehlende Postulationsfähigkeit des Antragstellers (§ 62a FGO) ist ein weiterer Grund dafür, dass seine Beschwerde keinen Erfolg hat.
Ende der Entscheidung
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