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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.02.2007
Aktenzeichen: X B 144/06
Rechtsgebiete: FGO, StBerG
Vorschriften:
FGO § 62 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 62a | |
FGO § 128 | |
FGO § 129 Abs. 1 | |
StBerG § 3 Nr. 1 |
Gründe:
1. Mit Beschluss vom 19. Juli 2006 hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) Herrn X als Bevollmächtigten in dem Rechtsstreit des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Kläger --wiederum von Herrn X vertreten-- mit einem als sofortige Beschwerde und weitere sofortige Beschwerde an die nächst höheren Instanzen bzw. als Rechtsmittelbeschwerde bezeichneten Schreiben gewandt, das innerhalb der Beschwerdefrist des § 129 Abs. 1 FGO beim FG eingegangen ist. Das FG hat dieses Schreiben als Beschwerde i.S. des § 128 FGO behandelt. Es hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorgelegt.
2. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, und zwar auch im Beschwerdeverfahren, durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 62a FGO Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGO). Der als Prozessbevollmächtigter des Klägers handelnde Herr X tritt unter Berufung auf den Vier-Mächte-Status für Berlin und Deutschland als Ganzes als "Judge of ..." und Repräsentant eines auf seinem Briefbogen genannten "... Court of Appeals" auf. Daraus kann die von § 62a FGO geforderte Postulationsfähigkeit der vor dem BFH handelnden Person nicht abgeleitet werden.
Ende der Entscheidung
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