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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.01.2009
Aktenzeichen: X B 144/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1
FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind teils nicht ordnungsgemäß dargelegt worden, teils liegen sie der Sache nach nicht vor.

1.

Das Finanzgericht (FG) hat sein Urteil auf zwei Gründe gestützt: Es hat zum einen dargelegt, die gegen den Kläger gerichteten Einkommensteuerbescheide seien nicht mehr änderbar, und zum anderen festgestellt, die Schätzungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) seien materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

Ist das angefochtene Urteil wie vorliegend kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, muss hinsichtlich jeder rechtlich selbständigen tragenden Erwägung ein Grund für die Zulassung der Revision greifen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des erkennenden Senats vom 24. Mai 2005 X B 137/04, BFH/NV 2005, 1563, m.w.N.). Gegen den ersten Teil der Doppelbegründung hat der Kläger keine Einwendungen erhoben, so dass schon aus diesem Grund die Beschwerde keinen Erfolg haben kann.

2.

Auch isoliert betrachtet kann der vom Kläger geltend gemachte Verstoß des FG gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Seine konkludent erhobene Rüge, das FG habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt durch fehlende Beiziehung der Strafakten des Landgerichts (LG) nicht hinreichend aufgeklärt, ist nicht schlüssig vorgetragen worden.

a)

Wird geltend gemacht, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, setzt eine schlüssige Rüge dieses Verstoßes voraus, dass die Tatsachen angegeben werden müssen, die den gerügten Mangel ergeben. So ist vorzutragen, welche Tatsachen hätten aufgeklärt und welche Beweise hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen und welche Tatsachen, die ausgehend vom Rechtsstandpunkt des FG erheblich waren, sich hierbei voraussichtlich ergeben hätten (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- von 23. Mai 1990 V R 167/84, BFHE 161, 191, BStBl II 1990, 1095, und BFH-Beschluss vom 26. Juni 2003 IV B 195/01, BFH/NV 2003, 1437).

b)

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. In ihr wird lediglich vorgetragen, die Strafakten des LG seien heranzuziehen. Welche konkreten entscheidungserheblichen Erkenntnisse sich durch die Strafakten hätten ergeben können, hat der Kläger nicht dargelegt.

3.

Die vom Kläger gegen die Schätzung des FG erhobenen Einwände vermögen die Zulassung der Revision ebenfalls nicht zu begründen. Ein erheblicher Rechtsanwendungsfehler des FG bei der Schätzung des Gewinns, der gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zur Zulassung der Revision führen könnte (Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2007 X B 126/07, nicht veröffentlicht --n.v.--; vom 16. Januar 2007 X B 38/06, BFH/NV 2007, 757), liegt nicht vor.

a)

Die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des Streitfalles durch das FG im Rahmen einer Schätzung ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2004 X B 142/03, n.v.). Dies gilt insbesondere für Einwände gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen (Verstöße gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie materielle Rechtsfehler, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2007 X B 36/07, n.v.).

b)

Ein zur Zulassung der Revision berechtigender erheblicher Rechtsfehler aufgrund objektiver Willkür kann allenfalls in Fällen bejaht werden, in denen das Schätzungsergebnis des FG wirtschaftlich unmöglich und damit schlechthin unvertretbar ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 69, m.w.N.). Ein Verstoß gegen Denkgesetze führt bei Schätzungen erst zur Zulassung der Revision wegen willkürlich falscher Rechtsanwendung, wenn sich das Ergebnis der Schätzung als offensichtlich realitätsfremd darstellt (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 69, m.w.N). Anhaltspunkte dafür, dass die geschätzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die auf der Annahme von 10% der nach Aktenlage ermittelten Umsätze beruhen, willkürlich hoch und realitätsfremd sind, sind nicht erkennbar.

Ende der Entscheidung

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