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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.12.1998
Aktenzeichen: X B 145/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 96 Abs. 2 |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die finanzgerichtliche Entscheidung weicht nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Januar 1985 IX R 81/83 (BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252) ab.
Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) in seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem --ebenfalls tragenden-- abstrakten Rechtssatz in einer BFH-Entscheidung abweicht (z.B. BFH- Beschluß vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671, m.w.N.). Maßgebend für das Vorliegen einer Divergenz ist der Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung. Frühere Entscheidungen, die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung überholt sind, können zur Begründung der Divergenz nicht herangezogen werden (BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211; vom 31. Januar 1995 X B 230/94, BFH/NV 1995, 579).
Das von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) zitierte BFH-Urteil in BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252 betrifft die Aufteilung von Anschaffungskosten eines Grundstücks auf das Gebäude und den Grund und Boden. Der tragende Rechtssatz dieser Entscheidung lautet: Nach dem Grundsatz der Einzelbewertung sind der Bodenwert und der Gebäudewert gesondert zu bewerten und die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Bodenanteil und Gebäudeanteil aufzuteilen. Nicht tragend ist die Aussage: "Diese Ansicht entspricht der neueren BFH-Rechtsprechung, wonach ein Gesamtkaufpreis für mehrere Wirtschaftsgüter in der Regel --in Ermangelung einer Aufteilung durch die Vertragsparteien oder im Falle der Zweifelhaftigkeit einer solchen Aufteilung-- ... im privaten Bereich nach dem Verhältnis der Verkehrswerte aufzuteilen ist (Zitate)".
Im übrigen hat der BFH in späteren Entscheidungen speziell für den Fall der Erbauseinandersetzung ausgeführt, die Aufteilung der Ausgleichszahlung richte sich nicht nach dem --der Vereinbarung zugrundeliegenden-- Willen der Beteiligten, sondern --wie auch sonst bei der Aufteilung von Gesamtentgelten-- nach den Verkehrs- bzw. Teilwerten (BFH-Urteile vom 29. Oktober 1991 VIII R 51/84, BFHE 166, 431, BStBl II 1992, 512, unter II.2.a, und vom 14. März 1996 IV R 9/95, BFHE 180, 142, BStBl II 1996, 310). Entgegen der Auffassung der Kläger gelten insoweit für das Privatvermögen keine anderen Grundsätze als für das Betriebsvermögen.
2. Der Senat läßt offen, ob die Beschwerde, soweit grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird, mangels ausreichender Darlegung (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) bereits unzulässig ist. Denn sie ist insoweit jedenfalls auch unbegründet.
Durch die BFH-Urteile in BFHE 166, 431, BStBl II 1992, 512 und in BFHE 180, 142, BStBl II 1996, 310 ist bereits geklärt, daß sich die Aufteilung der Ausgleichszahlung auf die übernommenen Wirtschaftsgüter nicht nach dem in der Auseinandersetzungsvereinbarung zum Ausdruck gekommenen Willen der Beteiligten, sondern nach den Verkehrswerten der Wirtschaftsgüter richtet.
Außerdem ergibt sich entgegen der Behauptung der Kläger aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag keine Zuordnung der Ausgleichszahlung auf die einzelnen Grundstücke. Vielmehr sind die Verkehrswerte der dem jeweiligen Erben zugeteilten Grundstücke abzüglich der übernommenen Verbindlichkeiten zusammengerechnet und die dem jeweiligen Erben zustehenden Gesamtwerte gegenübergestellt worden. Die Hälfte des Differenzbetrages hatte die Klägerin an ihren Bruder als Ausgleich zu zahlen. Die Rechtsfrage, ob eine vertraglich geregelte Aufteilung der Ausgleichszahlung auf die einzelnen Wirtschaftsgüter zu beachten ist, könnte daher im Revisionsverfahren gar nicht geklärt werden.
3. Der von den Klägern vorgebrachte Verfahrensmangel rechtfertigt ebenfalls keine Zulassung der Revision.
Die Kläger rügen --auch wenn sie den Verfahrensmangel nicht ausdrücklich so bezeichnet haben-- Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das FG nicht darauf hingewiesen habe, daß der Gegenanspruch der Klägerin aus dem Jahre 1973 mit der Abfindungszahlung verrechnet werde, und zur Aufteilung auf Nachfrage nur mitgeteilt habe, es beabsichtige, anders aufzuteilen, und im übrigen auf die Urteilsgründe verwiesen habe.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfaßt das durch § 96 Abs. 2 FGO gewährleistete Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlaß einer gerichtlichen Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern. Nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes haben die Beteiligten darüber hinaus das Recht, dem Gericht in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten. Der Anspruch auf Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen verpflichtet das Gericht aber nicht, die maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte mit den Verfahrensbeteiligten vorher umfassend zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte im voraus anzudeuten (BFH-Urteil vom 28. Februar 1989 VIII R 303/84, BFHE 157, 51, BStBl II 1989, 711, m.w.N.).
Die vom FG beabsichtigte Verrechnung des vom Bruder geschuldeten Betrages von 175 000 DM mit der Ausgleichszahlung ergibt sich bereits aus dem Hinweis auf der Ladung zur mündlichen Verhandlung, da das FG dort von einer Ausgleichszahlung an den Bruder in Höhe von 381 500 DM (556 000 DM ./. 175 000 DM) ausging. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat daher in seinem Antwortschreiben auch ausgeführt, die Verrechnung des Betrages von 175 000 DM betreffe Vorschenkungen zu Lebzeiten des Erblassers und sei für die steuerliche Frage der Anschaffungskosten des Zweifamilienhauses ohne Bedeutung. Die Klägerin hat sich somit zur Frage der Verrechnung durch ihren Prozeßbevollmächtigten äußern können und auch geäußert.
Zur Aufteilung der Ausgleichszahlung sind die Kläger ebenfalls gehört worden. Sie haben dargelegt, wie ihrer Meinung nach die Ausgleichszahlung auf die der Klägerin übertragenen Grundstücke aufzuteilen ist. Abgesehen davon, daß eine solche Zuordnung aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag nicht zu ersehen ist, ergeben sich auch nach der Aufteilungsmethode der Kläger Anschaffungskosten für das Teileigentum in der ...straße und zwar in Höhe von 48 500 DM (556 500 DM ./. 508 000 DM), für die sie hilfsweise Absetzungen für Abnutzung (AfA) hätten beantragen können. Ein solcher Hilfsantrag war nicht erst durch die Aufteilung des FG nach Verkehrswerten möglich und erforderlich geworden. Soweit das FG für die Anschaffungskosten des Teileigentums ...straße keine zusätzlichen AfA gewährt hat --dies wäre im Rahmen einer Saldierung möglich gewesen-- ist das Urteil allenfalls fehlerhaft, beruht aber nicht auf einem Verfahrensfehler.
4. Die Entscheidung ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Gründe.
Ende der Entscheidung
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