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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.12.2003
Aktenzeichen: X B 146/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 79b Abs. 2
FGO § 128 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Im Streitfall ist die Beschwerde vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) persönlich erhoben worden, der nicht Angehöriger einer der oben genannten Berufsgruppen ist. Die Einlegung der Beschwerde ist deshalb unwirksam.

2. Soweit sich der Kläger gegen die in den Verfügungen der Berichterstatter der zuständigen Senate der Finanzgerichte (FG) vorgenommenen Fristsetzungen gemäß § 79b Abs. 2 FGO wendet, ist die Beschwerde überdies auch deswegen unzulässig, weil es sich hierbei um prozessleitende Verfügungen i.S. von § 128 Abs. 2 FGO handelt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2000 V B 65/00, BFH/NV 2000, 1236; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 128 Rz. 8, m.w.N.). Derartige Maßnahmen sind der selbstständigen Anfechtung aus Gründen der Prozessökonomie entzogen. Die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten werden in diesen Fällen dadurch gewahrt, dass sie die durch solche Maßnahmen verursachten Verfahrensmängel mit dem Rechtsmittel gegen das (End-)Urteil des FG geltend machen können (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 128 Rz. 8 und 6).

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