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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.02.2005
Aktenzeichen: X B 147/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 4 Abs. 4 |
Gründe:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
1. Die Kläger halten sinngemäß die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, wie eine Pensionszusage im Falle der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses steuerlich zu behandeln ist, wenn der im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses zugesagte Pensionsanspruch im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht unverfallbar war, die Ehegatten hiervon abweichend bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses jedoch das Fortbestehen des Pensionsanspruchs regelten.
Die Kläger vermochten nicht schlüssig darzulegen, dass diese Rechtsfrage klärungsbedürftig wäre. Hierzu fehlt es insbesondere an der gebotenen substantiierten Auseinandersetzung mit der zu dieser Frage ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32).
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Versorgungszusage an den Ehegatten des Betriebsinhabers nur anzuerkennen, wenn und soweit sie eindeutig vereinbart und ernstlich gewollt sowie dem Grunde und der Höhe nach ausschließlich betrieblich veranlasst ist. Dabei wird ein zivilrechtlich wirksam begründeter Anspruch des Ehegatten-Arbeitnehmers ebenso vorausgesetzt wie die voraussichtliche Inanspruchnahme des Arbeitgeber-Ehegatten aus der Pensionsverpflichtung. Die betriebliche Veranlassung ist anhand des sog. Fremdvergleichs festzustellen. Eine Pensionszusage im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses ist somit nur dann steuerrechtlich anzuerkennen, wenn und soweit mit hoher Wahrscheinlichkeit eine vergleichbare Zusage auch einem familienfremden Arbeitnehmer im Betrieb erteilt worden wäre, wobei die entsprechende Prüfung vorrangig nach dem Inhalt der Vereinbarungen vorzunehmen ist (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 1995 VIII R 38/93, BFHE 178, 331, BStBl II 1996, 153, m.w.N.).
In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat das Finanzgericht (FG) erkannt, dass die anlässlich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zwischen den Klägern getroffene Vereinbarung, die Versorgungszusage zu erfüllen, obgleich eine Inanspruchnahme des Klägers aus der ursprünglichen Versorgungszusage mit Ausscheiden der Klägerin aus dem Betrieb ausgeschlossen war, einem Fremdvergleich nicht standhält. Da die Arbeitsverhältnisse im Betrieb des Klägers nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterlegen seien, habe das Arbeitsverhältnis beendet werden können, ohne dass sich der Arbeitnehmer-Ehegatte dagegen mit einer Kündigungsschutzklage hätte zur Wehr setzen können. Auch die Kündigungsfrist sei eingehalten worden und das Arbeitsverhältnis hätte somit ohne Einverständnis der Klägerin und ohne Abschluss einer Abfindungsvereinbarung beendet werden können. Trotzdem habe der Kläger der Klägerin eine Abfindung in nicht unerheblicher Höhe gezahlt und sich verpflichtet, die Pensionszusage zu erfüllen, obwohl die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nicht erfüllt gewesen seien. Dies sei weit über das hinausgegangen, was unter Fremden üblich sei.
Diese rechtliche Wertung des FG wirft keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf. Zwar sind bei gegenseitigen Verträgen die zivilrechtlichen Vereinbarungen auch für Zwecke der Besteuerung maßgebend, da der natürliche Interessengegensatz der Vertragspartner im Allgemeinen die Vermutung begründet, dass Ausgaben, die mit unternehmerischem oder betrieblichem Bezug getätigt werden, auch i.S. des § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch den Betrieb veranlasst sind. Fehlt es dagegen --wie zumeist bei Ehegatten-- an einem solchen Interessengegensatz, bedarf es einer Überprüfung, inwieweit Zahlungen wirtschaftlich auf dem schuldrechtlich Vereinbarten beruhen und damit durch den Betrieb veranlasst sind oder ob sie aus sonstigen Rechtsgründen erbracht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 21. September 2000 IV R 50/99, BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299). Der sog. Fremdvergleich dient damit der Feststellung, ob der zu beurteilende Sachverhalt dem privaten Bereich oder dem Betrieb bzw. dem Bereich der Einkunftserzielung zuzuordnen ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, 571, BStBl II 1990, 160).
2. Aus den unter 1. dargelegten Gründen kommt eine Zulassung der Revision auch nicht wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO n.F.) in Betracht (zur Qualifikation dieses Zulassungsgrundes als speziellen Tatbestand der "Grundsatzrevision" vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 38).
Ende der Entscheidung
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