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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: X B 147/07
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 155
AO § 88
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (unten 1.), eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (unten 2.) und das Finanzgericht (FG) Verfahrensfehler begangen habe (unten 3.).

1. a) Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend, so muss er zunächst eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausarbeiten, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Darüber hinaus muss er u.a. substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist. Dazu gehört auch, dass sich der Beschwerdeführer mit der zu dieser Rechtsfrage bereits vorhandenen Rechtsprechung auseinandersetzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung keine Klärung herbeigeführt habe (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

b) Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin hat es bereits unterlassen, eine bestimmte abstrakte, über den Einzelfall hinaus für die Allgemeinheit bedeutsame und im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage zu formulieren. Ihre pauschalen und unbestimmten Äußerungen, die "Sache (habe) grundsätzliche Bedeutung, da vorliegend gegen den Untersuchungsgrundsatz gemäß § 88 AO verstoßen worden (sei)" und die "Auslegung der vorgenannten Norm (habe) ... grundsätzliche Bedeutung für das Vorgehen der Finanzbehörde in allen steuerlichen Ermittlungsfällen ...", reichen hierfür nicht aus. Überdies fehlt jede Auseinandersetzung mit der zur Auslegung des § 88 der Abgabenordnung (AO) vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, und es fehlen Ausführungen dazu, dass und aus welchen Gründen trotz der vorhandenen BFH-Rechtsprechung ein weiterer Klärungsbedarf bestehe.

2. Des Weiteren hat die Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt, dass eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO Alternative 2 FGO erforderlich ist.

a) Die Zulassung der Revision wegen dieses Erfordernisses ist insbesondere dann geboten, wenn das angefochtene FG-Urteil in seinen tragenden Gründen von einer Entscheidung des BFH oder eines anderen Gerichts abweicht (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 41). Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichung muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den mutmaßlichen Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen.

b) Daran fehlt es im Streitfall, da es die Klägerin unterlassen hat, einen abstrakten und entscheidungserheblichen Rechtssatz aus dem angegriffenen FG-Urteil zu formulieren, der von der von ihr zitierten (vorgeblichen) Divergenzentscheidung des BFH (Urteil vom 7. November 2006 VIII R 81/04, BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364) abweichen soll.

3. Schließlich hat die Klägerin auch die von ihr gerügten Verfahrensfehler nicht schlüssig und substantiiert dargelegt.

a) Dies gilt zunächst für ihre Rüge, das FG habe den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme dadurch verletzt, dass es weder die Zeugin "X" noch deren vermeintlichen "Kunden" und "Zeugen vom Hörensagen" einvernommen, sondern lediglich die Aussage dieses "Kunden" in einem im Strafverfahren gegen "X" erstellten Vernehmungsprotokoll im Rahmen der Sachverhalts- und Beweiswürdigung verwertet habe.

aa) Rügt der Beschwerdeführer einen Verfahrensmangel, muss er u.a. schlüssig vortragen, inwiefern das angegriffene Urteil ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. November 1992 II B 169/91, BFH/NV 1993, 258). Wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, auf deren Beachtung der Betroffene verzichten kann (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), so muss der Beschwerdeführer außerdem vortragen, dass er den Verstoß in der Vorinstanz gerügt habe bzw. aus welchen Gründen er an einer solchen Rüge gehindert gewesen sei (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 120 Rz 67, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Zu diesen "verzichtbaren Mängeln" gehört auch die Verletzung der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 1993, 258; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 101, m.w.N.).

bb) Diesen Anforderungen wird die Verfahrensrüge der Klägerin nicht gerecht. Denn es fehlt bereits an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin darüber, dass und inwieweit das FG-Urteil ohne den Verfahrensverstoß --unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 96, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH)-- möglicherweise anders ausgefallen wäre. Außerdem hätte die Klägerin --was nicht geschehen ist-- vortragen müssen, dass sie den (mutmaßlichen) Verfahrensverstoß vor dem FG gerügt habe oder durch welche Umstände sie ohne Verschulden an einer solchen Rüge gehindert gewesen sei.

b) Auch soweit die Klägerin (sinngemäß) beanstandet, das FG habe durch das Unterlassen weiterer Ermittlungsmaßnahmen und Zeugenvernehmungen seine Pflicht zur (vollständigen) Aufklärung des Sachverhalts verletzt und deshalb gegen § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen, hat sie einen dahingehenden Verfahrensfehler nicht schlüssig und substantiiert gerügt.

aa) Macht der Beschwerdeführer --wie im Streitfall-- einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung geltend, das FG habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH u.a. substantiierte Ausführungen zu folgenden Punkten erforderlich:

- warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat;

- welche konkreten entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten;

- inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und

- dass der Mangel vor dem FG gerügt worden sei oder aus welchen entschuldbaren Gründen eine solche Rüge dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 70, m.w.N.).

bb) Im Streitfall fehlt es an jedem dieser Erfordernisse. Im Kern richtet sich die Beschwerdebegründung zu diesem Punkt --nach Art einer Revisionsbegründung-- gegen die Richtigkeit der vom FG vorgenommenen Tatsachen- und Beweiswürdigung. Mit der Rüge, die Beweiswürdigung sei fehlerhaft, kann jedoch ein Verfahrensfehler grundsätzlich nicht begründet werden. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 82, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Dies gilt auch dann, wenn sich der behauptete Mangel nicht auf die rechtliche Subsumtion, sondern auf die Würdigung von Tatsachen erstreckt (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 76).

c) Soweit die Klägerin überdies moniert, das FG habe die Feststellungslast (objektive Beweislast) verkannt, liegt hierin nicht die schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels, sondern eines materiell-rechtlichen Fehlers (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 82, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Denn die Regeln über die Beweislast knüpfen in ihren Wertungen an die jeweils anzuwendenden Normen des sachlichen Rechts an.

d) Schließlich kann eine schlüssige Verfahrensrüge auch nicht in dem Vortrag der Klägerin gesehen werden, das FG habe ihr unzutreffend die Äußerung unterstellt, sie stelle sich selbst nach außen als Prostituierte dar, um an unverbindlichen Abenteuern interessierte Männer anzusprechen.

Stellt das FG den Sachverhalt --wie von der Klägerin behauptet-- fehlerhaft oder widersprüchlich dar, so liegt hierin kein Verfahrensmangel, sondern ein materiell-rechtlicher Fehler (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 81, m.w.N. aus der Rechtsprechung und Literatur). Im Übrigen können nach ständiger Rechtsprechung des BFH Fehler im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern nur mit dem fristgebundenen Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) geltend gemacht werden (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 81).

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