Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.02.2003
Aktenzeichen: X B 148/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 128 Abs. 3 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer Person oder Gesellschaft mit der oben bezeichneten Berufszugehörigkeit eingelegt worden. Es ist unstreitig, dass der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) nicht Angehöriger einer der oben genannten Berufe ist. Die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.
2. Die Beschwerde ist außerdem auch deshalb unzulässig, weil das Finanzgericht (FG) sie nicht zugelassen hat. Gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nur dann zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist.
3. Auch der hilfsweise gestellte Antrag, die Beschwerde zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss kann nur vom FG, nicht auch vom BFH ausgesprochen werden. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Beschwerde ist nicht statthaft, weil ein solches von der FGO nicht vorgesehen ist. Im Unterschied zur Nichtzulassung der Revision gibt es kein eigenständiges Verfahren zur Überprüfung der verneinten Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde. Insbesondere ergibt sich ein solches Verfahren nicht aus dem Verweis auf § 115 Abs. 2 FGO in § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO. Dieser Verweis bezieht sich nur auf die Voraussetzungen, unter denen das FG die Beschwerde zuzulassen hat (BFH-Beschluss vom 8. März 1995 V B 18/95, BFH/NV 1995, 715; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 128 Rz. 14).
4. Eine außerordentliche Beschwerde kommt nach der Neuregelung im Zivilprozessrecht auch im finanzgerichtlichen Verfahren nicht mehr in Betracht (BFH-Beschluss vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42).
5. Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit der Veranlagungen für das Jahr 1999 können nach alledem nur im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.