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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.06.2004
Aktenzeichen: X B 148/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

Ausdrücklich berufen hat sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Revisionszulassungsgründe. Im Wege der Auslegung können seine Einwendungen in der Beschwerdebegründung jedoch dahin gehend verstanden werden, dass er die Abweichung der angefochtenen Vorentscheidung von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 1970 IV 17/65 (BFHE 100, 159, BStBl II 1970, 838) und vom 7. Dezember 1977 I R 16-17/75 (BFHE 124, 18, BStBl II 1978, 278) rügt.

a) Rügt der Beschwerdeführer eine Abweichung von einer Entscheidung des BFH, so muss er nach ständiger Rechtsprechung des BFH tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 42).

b) Daran fehlt es im Streitfall. Mit dem Vortrag, das FG habe den Rechtssatz aufgestellt, die Buchführung des Klägers sei nicht formell ordnungsgemäß, weil er die für die Streitjahre geltende Getränkekarte nicht aufbewahrt habe, rügt der Kläger keine Abweichung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage, sondern einen bloßen Subsumtionsfehler und eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen. Dies reicht grundsätzlich zur schlüssigen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht aus (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2003 X B 62/02, BFH/NV 2003, 1087, m.w.N.). Denn nicht schon die Unrichtigkeit des FG-Urteils im Einzelfall, sondern erst dessen Fehlerhaftigkeit im Grundsätzlichen rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen Divergenz (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 55). Im Übrigen scheidet eine Divergenz der Vorentscheidung von den BFH-Urteilen in BFHE 100, 159, BStBl II 1970, 838 und in BFHE 124, 18, BStBl II 1978, 278 schon deshalb aus, weil das FG davon ausging, dass die Buchführung des Klägers nicht formell ordnungsgemäß war, während die genannten BFH-Urteile die Anforderungen an die Zulässigkeit der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei formell ordnungsmäßiger Buchführung konkretisieren.

Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weitergehenden Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.



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