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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.11.2007
Aktenzeichen: X B 148/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) behauptete Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor. Daher kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde verspätet erhoben worden ist und den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.
In ihrer Beschwerdebegründung behaupten die Kläger, Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens sei der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2000 vom 15. April 2003 gewesen, und nicht der im angefochtenen Urteil genannte Bescheid vom 28. Juni 2002, den das Finanzgericht (FG) unzutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. Diese Darstellung der Kläger verkennt die tatsächlichen Verhältnisse.
Gegenstand des angefochtenen Urteils war weder der Einkommensteuerbescheid vom 28. Juni 2002 noch der vom 15. April 2003, sondern allein der Einkommensteuerbescheid vom 7. Januar 2005, den die Kläger erfolglos mit Einspruch angefochten hatten und den sie in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. August 2005 zum Gegenstand ihres Klageantrags mit dem Ziel einer Abänderung gemacht hatten. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der unmissverständlichen und mit der Klageschrift sowie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem FG übereinstimmenden Wiedergabe des Klageantrags. Allein darauf kommt es zur Bestimmung des Verwaltungsaktes an, der Gegenstand der Klage ist.
Aus diesem Grund geht die Überlegung der Kläger ins Leere, der Fall sei im Zeitpunkt der Entscheidung des FG nicht mehr offen gewesen mit der Folge, dass auf ihn das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. Februar 2004 IV A 6 -S 2183b- 1/04 (BStBl I 2004, 337) nicht hätte angewendet werden dürfen. Im Übrigen machen die Kläger mit diesem Vorbringen nicht das Vorliegen eines Verfahrensfehlers, sondern eines materiell-rechtlichen Fehlers des FG geltend, auf den grundsätzlich die Zulassung der Revision nicht gestützt werden kann (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 24).
Ende der Entscheidung
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