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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.04.1999
Aktenzeichen: X B 148/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 | |
EStG § 17 |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Grundsatz- und Divergenzbeschwerde entspricht (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Die grundsätzliche Bedeutung ist darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rdnr. 61, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Das Finanzgericht (FG) hat sich auf die vom BFH im Urteil vom 12. Oktober 1977 I R 248/74 (BFHE 123, 478, BStBl II 1978, 191) vertretene Auffassung bezogen, daß die spätere vertragliche Rückgängigmachung eines Veräußerungsgeschäftes dessen gewinnrealisierende Wirkung nicht aufhebt. Es hat weiterhin ausgeführt, daß auch nach Auffassung des BFH insbesondere Einlagen und Entnahmen "nicht rückwirkend verändert" werden könnten. Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß und unter welchem Gesichtspunkt in dieser Hinsicht Klärungsbedarf bestünde.
2. Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt vor, wenn das FG in dem angefochtenen Urteil --zumindest konkludent-- einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem ebenfalls tragenden Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH abweicht. Eine solche Abweichung muß der Beschwerdeführer "bezeichnen" (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die abstrakten Rechtssätze des BFH-Urteils und die hiervon divergierende(n) Aussage(n) des FG so herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden, daß die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. August 1995 I B 62/95, BFH/NV 1996, 226; vom 9. Januar 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 612; vom 16. September 1996 VIII B 135-136/95, BFH/NV 1997, 298).
An einer solchen Darlegung einer Divergenz zu dem BFH-Urteil vom 21. Dezember 1993 VIII R 69/88 (BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648) fehlt es hier. Tragend für jene Entscheidung ist der Rechtssatz, daß es für die Frage, ob ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) eingetreten ist, auf das im Einzelfall anzuwendende materielle Steuergesetz ankommt. Einschlägig war § 17 des Einkommensteuergesetzes, demzufolge bei einem nachträglichen Ausfall einer gestundeten Kaufpreisforderung aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung eine rückwirkende Korrektur der Besteuerungsfolge geboten ist. Eine Aussage des Inhalts, "daß das Steuerrecht in jedem Fall an das zivilrechtliche Rechtsgeschäft anknüpft", enthält das Urteil in BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648 nicht. Es befaßt sich auch nicht mit der Frage, ob durch die Rückgängigmachung eines Schenkungsvertrages die Rechtswirkungen einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen entfallen.
3. Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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