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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.10.2003
Aktenzeichen: X B 149/02
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 364b
FGO § 74
FGO § 76 Abs. 3
FGO § 118
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Senat kann es dahinstehen lassen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Einhaltung der Rechtsmittelfrist versäumt haben und ob ihnen aufgrund ihres Vorbringens Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) bewilligt werden könnte. Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig und daher zu verwerfen, weil ihre Begründung nicht den in § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) geregelten Anforderungen entspricht.

1. Die Kläger begehren die Zulassung der Revision, "weil das Finanzgericht (FG) gegen die Grundordnung des Verfahrens verstoßen hat und seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen ist".

a) Macht der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens geltend, so muss er wie bei jedem Verfahrensmangel die Tatsachen angeben, aus denen sich der behauptete Verstoß ergibt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Anm. 50; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 116 FGO Tz. 59). Ein solches Vorbringen ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Die Kläger nennen keinen der Fälle, in denen ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens gesehen wird. Weder geht es im Streitfall um die Zulässigkeit eines Grundurteils noch um das Unterlassen einer notwendigen Beiladung noch um die Verletzung des Verböserungsverbots noch um die Missachtung der Verpflichtung, das Verfahren nach § 74 FGO auszusetzen, noch darum, dass sich das FG nicht an den Klageantrag gehalten hätte (vgl. z.B. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 118 FGO Rz. 182 bis 187).

b) Mit der Rüge, das FG habe seine Ermittlungspflicht verletzt, hätten die Kläger darauf eingehen müssen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ihnen im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid eine Frist nach § 364b der Abgabenordnung (AO 1977) u.a. zur Vorlage der Steuererklärung gesetzt hatte und das FG die erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Steuererklärung gemäß § 76 Abs. 3 FGO nicht berücksichtigt hat. Dafür reicht es nicht aus, wenn die Kläger nach Darlegung ihrer Auffassung vorbringen, "sowohl das FA als auch das FG sind, wie vorstehend dargelegt, ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und meinten sich dieser durch die Setzung der Ausschlussfristen zu entledigen".

2. Die Kläger führten in diesem Zusammenhang aus, die Frist nach § 364b AO 1977 solle das außergerichtliche Verfahren zwar beschleunigen, nicht jedoch das FA von seiner Ermittlungspflicht und seiner Pflicht, sämtliche Umstände bei der Festsetzung von Besteuerungsgrundlagen einfließen zu lassen, entbinden, obwohl ihm die angeforderten Tatsachen bekannt gewesen seien bzw. sich hätten aufdrängen müssen. Ihre daraus gezogene Schlussfolgerung, insoweit sei dieses Verfahren auch von grundsätzlicher Bedeutung, erfüllt die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht. In diesen Ausführungen der Kläger kann schon keine Darlegung einer Rechtsfrage gesehen werden. Noch weniger haben die Kläger damit dargetan, dass ihre Ausführungen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren.

3. Letztlich erschöpft sich die Beschwerdebegründung in der Darstellung des Ablaufs des Verwaltungs- und des Klageverfahrens und in der Kritik des Vorgehens des FA sowie in Einwänden gegen die Richtigkeit der Entscheidung des FG, das nach Ansicht der Kläger ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung hätte berücksichtigen müssen. Ein solches Vorbringen ist jedoch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Januar 2003 X B 23/02, BFH/NV 2003, 504).

4. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

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