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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.02.1999
Aktenzeichen: X B 149/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
AO 1977 § 172 bis 177
AO 1977 § 130 ff.
AO 1977 § 172 ff.
AO 1977 § 172 Abs. 2 Buchst. d
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht gegeben. Das angefochtene Urteil betrifft die Änderung von Steuerbescheiden bzw. von ihnen hinsichtlich des Korrektursystems in der Abgabenordnung (AO 1977) gleichgestellten Steuerverwaltungsakten (s. dazu näher: Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Vor §§ 172 bis 177 AO 1977, Rz. 36 ff., 42; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, vor § 172 AO 1977 Rz. 12 ff.), das in der Beschwerdebegründung zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. März 1989 VI R 101/84 (BFHE 157, 1, BStBl II 1989, 749) einen sonstigen Steuerverwaltungsakt (Festsetzung bzw. Rücknahme von Verspätungszuschlägen), der nur nach § 130 ff. AO 1977 korrigierbar ist, und enthält infolgedessen keinerlei Aussage zu der hier allein in Frage stehenden Aufhebung oder Änderung nach den §§ 172 ff. AO 1977, insbesondere zu § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d AO 1977 auf den das Finanzgericht sein Urteil gestützt hat.

2. Auch eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die trotz der Beschränkung der Beschwerdebegründung auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO theoretisch möglich wäre (dazu: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 16 und 69, m.w.N.), kommt nicht in Betracht. Die Zweiteilung des Korrektursystems mag zwar --de lege ferenda-- Kritik verdienen (Tipke/Kruse, a.a.O., vor § 130 AO 1977 Rz. 4), ist aber für das geltende Recht verbindlich und ohne Einschränkung hinzunehmen. So besteht auch kein Klärungsbedarf hinsichtlich der in diesem System begründeten Erkenntnis, daß die in § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 d 2. Halbsatz AO 1977 enthaltene Aussage zur wechselseitigen Ausgrenzung (der §§ 172 ff. AO 1977 einerseits gegenüber den §§ 130, 131 AO 1977 andererseits) nur feststellenden Charakter hat (Hübschmann/Hepp/ Spitaler, a.a.O., § 172 AO 1977 Rz. 182 und 231; Tipke/Kruse, a.a.O., § 172 AO 1977 Rz. 45, jew. m.w.N.).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

Ende der Entscheidung

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