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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.10.2002
Aktenzeichen: X B 15/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 |
Gründe:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, weil es nicht in der vom Gesetz (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757) geforderten Weise begründet wurde.
1. Mit der Rüge, sein Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) sei dadurch verletzt, dass die Feststellungen des gerichtseigenen Prüfers in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert, sondern von diesem nur vorgetragen worden seien, kann der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht durchdringen. Der Verfahrensmangel, der hierin liegen soll, wurde nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet.
a) Der Kläger hat es versäumt, substantiiert und in sich schlüssig vorzutragen, was genau er --aus der materiell-rechtlichen Sicht des Finanzgerichts (FG)-- an Entscheidungserheblichem noch vorgetragen hätte, wenn es zu den gerügten Verfahrensfehlern nicht gekommen wäre (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. März 1999 VII B 182/98, BFH/NV 1999, 1229; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 48). Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwieweit der Umstand, dass der FG-Prüfer eine Außenprüfung auch für das Jahr 1991 bestätigte, für das Urteil von Bedeutung war. Sofern dem Prüfungsbericht des FG-Prüfers tatsächlich nicht die der Außenprüfung vorliegende Buchführung zugrunde gelegt wurde, ist dieser Fehler der Sphäre des Klägers zuzurechnen, da sowohl vom Außenprüfer als auch vom Prüfer des FG die vom Kläger vorgelegten Buchführungsunterlagen geprüft wurden. Gleiches gilt für die vom Prüfer bestätigten Richtsatzwerte des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--). Der Hinweis, dass die Nachkalkulation durch den FG-Prüfer nicht mit der des FA übereinstimmt, ist ohne Belang, da nicht dargetan wurde, auf welcher Ursache diese Differenzen aus Sicht des Klägers beruhen. Unklar ist schließlich auch, welche Entscheidungen des BFH der Prüfer unberücksichtigt ließ.
b) Zudem konnte sich der Kläger vor Erlass der gerichtlichen Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen ausreichend äußern. Er hatte genügend Gelegenheit, schriftsätzlich, im Erörterungstermin sowie in der mündlichen Verhandlung seine Auffassung zum Bericht des Prüfers des FG darzulegen. Das FG hat dem Berater des Klägers den Bericht des FG-Prüfers bereits mit Schriftsatz vom 16. Februar 2000 mit der Bitte um Stellungnahme bis 20. März 2000 übersandt. Mit Schreiben des FG vom 21. März 2000 wurde an die Erledigung des Schreibens vom 16. Februar 2000 mit Frist bis zum 5. April 2000 erinnert. Im Erörterungstermin vom 11. Juni 2001 wurde der dem Berater nach eigener Aussage nicht vorliegende Prüfungsbericht erneut ausgehändigt. Im Schriftsatz vom 23. Juli 2001 äußerte sich dieser zu verschiedenen Punkten der Prüferfeststellungen. Ausweislich des Protokolls, dessen Berichtigung der Kläger nicht beantragt hat, wurden in der mündlichen Verhandlung Vorhalte an den FG-Prüfer nicht abgewehrt. Angesichts des Umstandes, dass die Schätzung des FA durch die Nachkalkulation des FG-Prüfers dem Grunde und im Wesentlichen auch der Höhe nach bestätigt wurde und sich der Kläger mündlich wie schriftlich dazu äußern konnte, hätte es präziser, stichhaltiger Einwände gegen die der Nachkalkulation zu Grunde liegenden Erwägungen und Berechnungen bedurft, um darzutun, dass das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruhen kann.
2. Unschlüssig erhoben ist schließlich auch die Rüge des Klägers, das FG habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt (vgl. § 76 FGO). Er hat nicht dargelegt, wann und mit welchem Inhalt er eine Zeugeneinvernahme beantragt und weshalb der durch einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich auf der von ihm angeregten Beweiserhebung bestanden hat. Zudem handelte es sich nach der Einlassung des Klägers in der Vorinstanz bei den ungeklärten Bareinlagen um Darlehensrückzahlungen. In der Beschwerdeschrift wird hingegen die nicht gehörte Zeugin als Darlehensgeberin bezeichnet.
3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
Ende der Entscheidung
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