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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.07.1999
Aktenzeichen: X B 15/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 3 und 5
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 125 Abs. 3 Satz 2
FGO § 115 Ab. 3 Satz 1
FGO § 111
FGO § 69
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Das Finanzgericht hat den auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung der Gewerbesteuerbescheide 1994 und 1995 sowie weitergehende Aussetzung der Vollziehung (ohne Sicherheitsleistung) des Haftungsbescheids vom 4. Juli 1997 durch Beschluß vom 21. Dezember 1998 im wesentlichen abgelehnt und die Beschwerde hiergegen unter Berufung auf § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausdrücklich nicht zugelassen.

Gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels wendet sich der Antragsteller und Beschwerdeführer mit der Beschwerde und hält hieran auch nach Belehrung im wesentlichen (von der Rücknahme des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens wegen Gewerbesteuer 1994 abgesehen) fest. Wegen der Begründung wird auf die Schriftsätze vom 28. Dezember 1998 und 29. April 1999 verwiesen.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hatte Gelegenheit zur Äußerung.

II. Das Rechtsmittel ist --soweit nicht zurückgenommen-- als unzulässig zu verwerfen.

1. Gegen Entscheidungen nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO steht den Beteiligten gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in einer solchen Entscheidung zugelassen worden ist. Das bedeutet für den hier vorliegenden Fall der Nichtzulassung, daß eine Beschwerde hiergegen --wie die Verweisung auf § 115 Abs. 2 FGO in § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO bestätigt-- unstatthaft ist (s. dazu die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Februar 1998 III B 1/98, BFH/NV 1998, 1228; vom 24. August 1998 VII B 118/98, BFH/NV 1999, 212; vom 22. Oktober 1998 X B 163/98, BFH/NV 1999, 504, und vom 12. November 1998 XI B 98/98, BFH/NV 1999, 648; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 69 Rz. 173 und § 128 Rz. 8, m.w.N.). Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt für alle Entscheidungen, die zu den in § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO aufgezählten Bestimmungen ergehen - d.h. für alle erstinstanzlichen Entscheidungen zum vorläufigen Rechtsschutz gleichermaßen. Dem steht nicht entgegen, daß der Gesetzestext hinsichtlich des § 69 FGO nur von "Aussetzung", nicht auch von "Aufhebung" der Vollziehung spricht (s. auch Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 128 FGO Rz. 98; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 128 FGO Rz. 13). Die Bezugnahme betrifft § 69 Abs. 3 FGO insgesamt, also auch dessen Satz 3, demzufolge die Aufhebung der Vollziehung insoweit in Betracht kommt, als der angefochtene Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung sind an dieselben Voraussetzungen geknüpft, lösen dieselben Rechtswirkungen aus und dienen demselben Zweck. Es gelten dieselben verfahrensrechtlichen Regeln. Unterschiedlich ist nur die ausschließlich vom Stadium der Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsakts abhängige Form der Entscheidung. Dies allein rechtfertigt keine unterschiedliche Rechtsmittelregelung - auch im Hinblick darauf, daß § 128 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 FGO für den gesamten vorläufigen Rechtsschutz, einschließlich des § 114 FGO, gilt.

2. Die mit § 128 Abs. 3 FGO verbundene Rechtsschutzbegrenzung verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht (s. BFH-Beschluß vom 13. Mai 1998 V B 42/98, BFH/NV 1998, 1502, und zur Vorgängervorschrift: Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1976 2 BvR 119/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1976, 217).

Ende der Entscheidung

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