Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.04.2002
Aktenzeichen: X B 150/01
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 15
EStG § 22 Nr. 3
EStG § 4 Abs. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --im Folgenden: FGO n.F.-- entspricht.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig dargelegt.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache --abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall ihrer Offenkundigkeit-- schlüssig darlegen. Dies erfordert auch unter der Geltung des neuen Revisionszulassungsrechts nach dem 2.FGOÄndG ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (zum neuen Recht vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.; ferner Beermann, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2001, 312, 315, m.w.N.).

b) Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung zur grundsätzlichen Bedeutung nicht. Die Ausführungen der Kläger erschöpfen sich insoweit --im Stil einer Revisionsbegründung-- in kritischen Bemerkungen darüber, dass und warum das Finanzgericht (FG) zu Unrecht von gewerblichen (vgl. § 15 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) statt von sonstigen Einkünften i.S. von § 22 Nr. 3 EStG ausgegangen sei und dass das FG --wenn man das Vorliegen von gewerblichen Einkünften unterstelle-- weitere Betriebsausgaben hätte anerkennen sowie die in den angefochtenen Bescheiden rechtsirrig nach den Grundsätzen der Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelten Gewinne um Gewerbesteuerrückstellungen hätte mindern müssen.

Die Kläger haben es unterlassen darzulegen, aus welchen Gründen die von ihnen aufgeworfenen Rechtsfragen nicht ohne weiteres aus dem Gesetz oder unter Auswertung der vorhandenen Rechtsprechung des BFH beantwortet werden könnten oder dass und inwieweit trotz der existierenden höchstrichterlichen Rechtsprechung etwa im Hinblick auf in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und/oder Literatur aufgeworfene Zweifelsfragen ein weiterer höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehe.

Hierzu reicht auch nicht ihr pauschaler Hinweis aus, das beim BFH anhängige Verfahren IV R 18/00 belege, dass der "Übergang in der Gewinnermittlungsart ... grundsätzliche Bedeutung (habe)"; denn die grundsätzliche Bedeutung ist nicht allein mit dem Vorbringen ausreichend dargelegt, beim BFH sei in einem (vermeintlich) ähnlich gelagerten Fall bereits ein Revisionsverfahren anhängig (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 34, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

2. Ebenso wenig haben die Kläger schlüssig dargelegt, dass eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F.).

Ihr pauschaler und unsubstantiierter Hinweis darauf, das FG weiche mit der von ihm vorgenommenen Qualifikation der streitigen "Provisionen" als gewerbliche Einkünfte "von der allgemeinen Auffassung in Literatur und Rechtsprechung ab, wonach Einkünfte aus Wohlverhalten ausschließlich sonstige Einkünfte und nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb (seien)", genügt dafür nicht.

Soweit ein Beschwerdeführer geltend macht, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung sei gestört, weil das FG von der Rechtsauffassung des BFH oder eines anderen Gerichts abgewichen sei, muss er --ebenso wie nach altem Recht-- die Divergenzentscheidung so genau --mit Datum und Aktenzeichen und/oder Fundstelle-- bezeichnen, dass deren Identität zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 41). Daran fehlt es im Streitfall.

3. Unschlüssig erhoben sind schließlich auch die Rügen der Kläger, das FG habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt (vgl. § 76 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO n.F.).

Werden --wie hier-- Verstöße gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH u.a. substantiierte Ausführungen darüber erforderlich,

- aus welchen Gründen (genaue Angabe) sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder einer Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen;

- welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und

- inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 70, m.w.N. i.V.m. § 116 Rz. 50).

Diesen Anforderungen werden die Sachaufklärungsrügen der Kläger nicht gerecht.

4. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO n.F. abgesehen.



Ende der Entscheidung

Zurück