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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.04.2004
Aktenzeichen: X B 150/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 76 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.
1. Es kann offen bleiben, ob den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) wegen der versäumten Frist für die Begründung der Beschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nach § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, obwohl ihr Bevollmächtigter nicht durch Vorlage eines Postausgangsbuches oder einer sonstigen, zeitnah zu der angeblichen Absendung des Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist gefertigten schriftlichen Notiz über diesen Vorgang (zu diesem Erfordernis vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 1999 X B 81/99, BFH/NV 2000, 546) glaubhaft gemacht hat, er habe nicht verschuldet, dass der betreffende Schriftsatz beim Bundesfinanzhof (BFH) nicht angekommen und dadurch Fristversäumnis eingetreten ist. Denn die Beschwerde wäre auch dann, wenn den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt würde, unzulässig, weil nicht nach Maßgabe des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt ist, dass die Voraussetzungen für die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 FGO vorliegen.
2. Macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), so muss er in der Beschwerdebegründung darlegen, inwiefern über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen oder welche sonstigen Gründe eine höchstrichterliche Entscheidung gebieten. Rügt er eine Abweichung von Entscheidungen des BFH, so muss er nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BFH tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 2002 XI B 67/00, BFH/NV 2002, 1479; vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482; vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 42).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Kläger augenscheinlich nicht gerecht. Sie haben die Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung lediglich behauptet, aber in keiner Weise begründet.
3. Unschlüssig erhoben ist auch die Rüge der Kläger, das FG habe den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt.
Wird die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision darauf gestützt, dass das FG seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt habe, bedarf es einer Darstellung der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, es also ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre. Da die Beteiligten auf eine § 76 Abs. 1 FGO genügende Sachaufklärung verzichten können, muss der Beschwerdeführer zudem darlegen, dass er die seiner Ansicht nach unzulängliche Sachaufklärung vor dem FG gerügt hat oder dass ihm eine solche Rüge nicht möglich war (Senatsentscheidung vom 14. Februar 2003 X B 74/02, BFH/NV 2003, 805).
Die Ausführungen der Kläger werden diesen Erfordernissen nicht gerecht. Die Einwände der Kläger erschöpfen sich --nach Art einer Klagebegründung-- in kritischen Äußerungen darüber, dass und warum die vom FG vorgenommene rechtliche Beurteilung und tatsächliche Würdigung des Streitfalles unrichtig sei. Etwaige Fehler bei der Anwendung und Auslegung des materiellen Rechts im Einzelfall rechtfertigen jedoch für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 76).
4. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
Ende der Entscheidung
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