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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.03.2006
Aktenzeichen: X B 151/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 102 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 134 |
Gründe:
Das Rechtsmittel der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig.
1. Die Rüge der Kläger, im gesamten Urteil werde ihr "bahnbrechender" Schriftsatz vom 22. Dezember 2004 nicht gewürdigt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (§§ 96 Abs. 2, 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verpflichtet das Gericht, wesentliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er bedeutet jedoch nicht, dass sich das Gericht mit allen ihren Ausführungen in den Entscheidungsgründen detailliert befassen muss. Daher liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das Finanzgericht (FG) Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (Senatsbeschluss vom 19. November 2002 X B 78/01, BFH/NV 2003, 335). Dass das FG im Streitfall den klägerischen Schriftsatz vom 22. Dezember 2004 zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich bereits daraus, dass es darauf im Tatbestand des Urteils Bezug genommen hat (S. 5 oben).
Im Übrigen musste das FG nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung heraus entscheiden. Es war im Streitfall daher an die zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Kläger und dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) getroffene tatsächliche Verständigung gebunden, weil sich diese auf die Höhe des Eigenverbrauchs der Kläger und damit auf den der Steuerfestsetzung zugrunde zu legenden Sachverhalt und nicht auf eine reine Rechtsfrage bezieht.
2. Auch die weitere Rüge der Kläger, das FG habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt genügt nicht den Anforderungen, die § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels stellt.
Wer einen Verstoß des FG gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) rügt, muss in der Beschwerdebegründung bezeichnen, welche weitere Aufklärung sich dem FG --nach dessen maßgebender sachlich-rechtlicher Auffassung-- von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juni 1998 IX B 13/98, BFH/NV 1999, 58), welche Tatsachen aufklärungsbedürftig waren, welche Beweise das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, und inwieweit die als unterlassen gerügte Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können.
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Zudem hätte eine weitere Sachverhaltsaufklärung angesichts der materiell-rechtlichen Auffassung des FG, an die tatsächliche Verständigung zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Kläger und dem FA gebunden zu sein, zu keiner anderen Entscheidung des FG führen können.
3. Nach § 134 FGO kann nur ein rechtskräftig, d.h. ein durch Gerichte beendetes Verfahren wieder aufgenommen werden. Die im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde von den Klägern begehrte Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens ist weder durch das FG noch durch den BFH möglich.
4. Gerichte können gemäß § 102 FGO eine Erlassentscheidung der Verwaltung nur daraufhin überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind (Ermessensmissbrauch) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (Ermessensfehlgebrauch). Außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, das die Ablehnung eines (Teil-)Erlasses zum Gegenstand hat, können Gerichte nicht tätig werden, insbesondere nicht aus eigener Befugnis über einen Erlassantrag befinden.
Ende der Entscheidung
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