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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.12.2005
Aktenzeichen: X B 152/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 10e
EStG § 10e Abs. 1
EStG § 10e Abs. 1 Satz 1
EStG § 10e Abs. 1 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Senatsbeschluss vom 18. Februar 2003 X B 58/02, BFH/NV 2003, 622). Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 622). Erforderlich sind ferner Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage. Insoweit muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist. Hat der BFH über eine Rechtsfrage bereits entschieden, ist darzulegen, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung und/oder der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 33, m.w.N.). Sofern die aufgeworfene Rechtsfrage ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betrifft, muss zudem dargelegt werden, dass die Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (BFH-Beschluss vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

2. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) sinngemäß gestellte Frage, ob der Förderzeitraum für die Wohnbauförderung nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch dann im Jahr der Anschaffung beginnt, wenn der Erwerber --aus welchen Gründen auch immer-- in diesem Jahr die Wohnung nicht beziehen kann, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie durch die Rechtsprechung bereits geklärt ist. Nach § 10e Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG beginnt der Förderzeitraum im Jahr der Anschaffung. Dies gilt auch bei der Anschaffung einer mit Mängeln behafteten Wohnung (vgl. zur Wohnbauförderung nach dem Eigenheimzulagengesetz BFH-Urteil vom 29. Januar 2003 III R 53/00, BFHE 202, 57, BStBl II 2003, 565).

Baumaßnahmen an einer bestehenden Wohnung in einem Gebäude können nach ständiger Rechtsprechung nur dann als Herstellung einer Wohnung i.S. des § 10e Abs. 1 EStG beurteilt werden, wenn diese Wohnung nach Vornahme dieser Maßnahmen bautechnisch neu ist (Senatsurteil vom 15. November 1995 X R 102/95, BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92). Bautechnisch neu bedeutet, dass das Gebäude in seiner wesentlichen Substanz verändert wird, so dass die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind, wie z.B. Geschossdecken, die Dachkonstruktion, Fundamente oder tragende Außen- und Innenwände. Wird hingegen nur ein für die Nutzungsdauer bestimmender Gebäudeteil erneuert, so reicht dies in der Regel für die Beurteilung als bautechnisch neues Gebäude nicht aus (BFH-Urteil vom 13. Oktober 1998 IX R 61/95, BFHE 187, 431, BStBl II 1999, 282, m.w.N.). Auch genügt es nicht, dass die Aufwendungen für die Instandsetzung, die Renovierung und ggf. die Modernisierung des Gebäudes in ihrer Gesamtheit über die zeitgemäße substanzerhaltende Bestandteilserneuerung hinaus den Gebrauchswert des Hauses insgesamt erhöhen (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 2002 X R 36/99, BFH/NV 2002, 1158).

Zudem ist durch die Rechtsprechung auch geklärt, dass eine deutliche Erhöhung des Gebrauchswerts nur dann gegeben ist, wenn durch die Modernisierung ein Wohngebäude von einem sehr einfachen auf einen mittleren oder von einem mittleren auf einen sehr anspruchsvollen Standard gehoben wird (BFH-Urteil vom 12. September 2001 IX R 39/97, BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569). Dies setzt ein Bündel von Baumaßnahmen voraus, von denen mindestens drei der Bereiche Elektro-, Sanitär- bzw. Heizungsinstallation und Fenster betroffen sind und diese Einrichtungen nicht nur in zeitgemäßer Form ersetzt, sondern darüber hinaus in ihrer Funktion deutlich erweitert und ergänzt werden und dadurch der Wohnkomfort des Hauses insgesamt deutlich gesteigert wird (BFH-Urteil in BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569). Diese Vorraussetzungen wurden im Streitfall eindeutig nicht erfüllt.

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