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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.02.2003
Aktenzeichen: X B 153/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 n.F. | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 n.F. | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 n.F. |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 --im Folgenden FGO n.F.-- (BGBl I 2000, 1757) gebotenen Weise dargelegt.
1. Die Frage, ob es mit der Rechtsordnung in Einklang zu bringen sei, dass realisierte Entnahmen für eine Anzahl von Besteuerungszeiträumen als vollzogen, später jedoch als nicht vollzogen beurteilt würden, hat entgegen der Ansicht des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F.
Der Sache nach zielt diese Frage auf die Auswirkungen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid keinen anderen Lebenssachverhalt zugrunde gelegt als den Einkommensteuerbescheiden für die Vorjahre. Es hat allein seine frühere rechtliche Beurteilung desselben Lebenssachverhalts korrigiert. Dieses Vorgehen entspricht dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der Abschnittsbesteuerung. Danach hat das FA in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung musste es zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben; dies grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte (Senatsurteile vom 5. September 1990 X R 100/89, BFH/NV 1991, 217; vom 23. August 2000 X R 106/97, BFH/NV 2001, 160, jeweils mit Nachweisen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--). Dies ist sogar dann angenommen worden, wenn die --fehlerhafte-- Auffassung im Prüfungsbericht niedergelegt worden ist (BFH-Urteile vom 16. Juli 1964 V 92/61 S, BFHE 80, 446, BStBl III 1964, 634; vom 22. Oktober 1993 IX R 3/92, BFH/NV 1994, 698) oder wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hatte (BFH-Urteil vom 22. Juni 1971 VIII 23/65, BFHE 103, 77, BStBl II 1971, 749). Das FA ist an eine bei einer früheren Veranlagung zugrunde gelegte Rechtsauffassung auch dann nicht gebunden, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert hat (Urteil des erkennenden Senats vom 23. Mai 1989 X R 17/85, BFHE 157, 516, BStBl II 1989, 879, m.w.N.). Ebenso wenig steht der sich aus dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung ergebenden Möglichkeit des FA zur Änderung seiner Rechtsauffassung die in der Vergangenheit liegende schenkungsteuerliche Behandlung entgegen. Denn die Antwort auf die Frage der Berechtigung zum Schuldzinsenabzug nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) ist unabhängig von der Frage, ob in der Hingabe des Geldes an den Sohn ein schenkungsteuerlicher Vorgang zu sehen ist, wie umgekehrt die einkommensteuerliche Beurteilung für die Schenkungsteuer keine Bedeutung hat. Insoweit ist die vom Kläger aufgeworfene Frage hinreichend geklärt und nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
Soll die vom Finanzgericht (FG) geteilte Auffassung zum Grundsatz der Abschnittsbesteuerung dennoch als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F. rechtfertigen, hätte der Kläger neue Gesichtpunkte darlegen müssen, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen, oder vorbringen müssen, dass und welche beachtlichen vom BFH noch nicht geprüften Argumente von welcher Seite in der Rechtsprechung und/oder der Literatur gegen diese Rechtsprechung angeführt werden (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 28, § 116 Rz. 33; BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676, und vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985). Dazu hat der Kläger jedoch nichts vorgetragen.
Gleiches gilt für den Fall, dass der Kläger das Verhältnis der einkommensteuerlichen Beurteilung zur schenkungsteuerlichen als Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Diese Frage ist ebenfalls bereits geklärt, und zwar in dem Sinne, dass die Wertung des Schenkungsteuerrechts unabhängig ist von der des Ertragsteuerrechts (so BFH-Urteil vom 25. Oktober 1995 II R 45/92, BFHE 178, 459, BStBl II 1996, 11). Daraus folgt umgekehrt, dass die schenkungsteuerliche Behandlung des Vorgangs grundsätzlich ohne Einfluss auf die einkommensteuerliche Würdigung ist.
2. Mit dem Vorbringen, das angefochtene Urteil stehe nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BFH, begehrt der Kläger die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F.
Dieser Zulassungsgrund ist nur dann ordnungsgemäß geltend gemacht, wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung substantiiert darlegt, inwiefern über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen oder welche sonstigen Gründe eine höchstrichterliche Entscheidung gebieten (vgl. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 40). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Soweit die Rüge dahin geht, das FG sei von Entscheidungen des BFH abgewichen, fehlt es bereits an dem notwendigen Herausarbeiten voneinander abweichender abstrakter Rechtssätze.
Genauso wenig genügt die Behauptung bloßer Subsumtionsfehler des FG, ganz abgesehen davon, dass das FG im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH die kurze Zeit zwischen der Hingabe des Geldes an den Sohn und der Rückgabe an den Betrieb des Vaters entgegen der Ansicht des Klägers nicht als Anscheinsbeweis, sondern lediglich als Indiz für die steuerschädliche Verknüpfung von Geldhin- und Geldrückgabe gewertet hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 31. Juli 2002 X R 103/96, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2002, 1074, BFH/NV 2003, 26, m.w.N.). Es hat seine Beurteilung, die Rückgabe des Geldes beruhe auf einem Gesamtplan, auf das weitere tatsächliche Geschehen im Zusammenhang mit der Abwicklung der zwischen "Schenker" und "Beschenkten" geschlossenen Verträge gestützt. Danach war das Verhalten des "Beschenkten" dadurch gekennzeichnet, dass er trotz der Vielzahl der einzelnen Zuwendungen die ihm überlassenen Geldbeträge ausnahmslos dem Betrieb seines Vaters wieder zur Verfügung gestellt hat, ohne ein einziges Mal von seiner behaupteten freien Verfügungsbefugnis anderen Gebrauch zu machen.
3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F. abgesehen.
Ende der Entscheidung
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