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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.11.2005
Aktenzeichen: X B 153/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 62a | |
FGO § 128 Abs. 4 Satz 1 |
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Mit dem von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) angefochtenen Beschluss hat das Finanzgericht (FG) nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache über die Kosten des Verfahrens entschieden. Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben (vgl. zum Fall der Hauptsacheerledigung: Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Oktober 1999 VII B 189/99, BFH/NV 2000, 463). Der Kostenbeschluss des FG ist --was in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich ausgeführt ist-- nicht anfechtbar; die Beschwerde der Klägerin ist somit nicht statthaft.
2. Die Beschwerde ist zudem nicht wirksam erhoben worden. Nach § 62a FGO muss sich vor dem BFH jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. An der Vertretung durch einen solchen Bevollmächtigten fehlt es hier.
Ende der Entscheidung
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