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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.11.1998
Aktenzeichen: X B 154/98
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, ZPO


Vorschriften:

AO 1977 § 163
FGO § 142
ZPO § 114 ff.
ZPO § 117 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2
ZPO § 117 Abs. 2 und Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Vor dem Finanzgericht (FG) streiten der Kläger, im Verfahren hier der Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger), und der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) um die Rechtmäßigkeit von Schätzungsbescheiden.

Außerdem hat der Kläger unter Vorlage einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt.

Diesen Antrag hat das FG durch Beschluß vom 10. Juli 1998 mit der Begründung abgelehnt, die gegen die Schätzungsbescheide erhobenen Klagen böten keine hinreichenden Erfolgsaussichten - zum einen, weil die streitigen Schätzungen berechtigt seien, zum anderen, weil über die Frage, ob im Hinblick auf unverschuldetes Abhandenkommen von Buchführungsunterlagen ein Billigkeitserlaß nach § 163 der Abgabenordnung (AO 1977) in Betracht komme, eine gesonderte, hier noch ausstehende Verwaltungsentscheidung getroffen werden müsse.

Gegen den vorgenannten Beschluß hat der Kläger Beschwerde eingelegt, ohne diese zu begründen.

Das FA hat von der Gelegenheit, sich zu äußern, keinen Gebrauch gemacht.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat den PKH-Antrag des Klägers zu Recht abgelehnt.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Prozeßbeteiligter, der nach seinen persönlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. - Der zu diesem Zweck beim Prozeßgericht zu stellende Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist insofern zu substantiieren, als es Sache des Rechtsuchenden ist, das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO) sowie außerdem --unter Verwendung der hierfür eingeführten amtlichen Vordrucke-- eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen (§ 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO).

Letzteres ist im Antragsverfahren geschehen, ob in ausreichender Weise, kann dahinstehen, denn es fehlen dem Klagebegehren --zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls-- die hinlänglichen Erfolgsaussichten:

Ein Anhaltspunkt dafür, daß die angefochtenen Schätzungsbescheide, um die es derzeit vor dem FG allein geht, dem Grunde oder der Höhe nach rechtswidrig wären, ist nicht zu erkennen.

Für die Prüfung von Billigkeitserwägungen ist --wie das FG im Beschluß vom 10. Juli 1998 zutreffend dargelegt hat-- kein Raum, weil die hierfür erforderliche Ausgangsentscheidung (noch) nicht ergangen und das hierfür erforderliche gesonderte Verfahren (noch) nicht begonnen worden ist (vgl. zur inhaltlichen Trennung der Erlaßentscheidung von der Steuerfestsetzung auch im Fall des § 163 AO 1977 sowie zu den Konsequenzen, die sich hieraus für das Verfahren ergeben: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 163 AO 1977, Rz. 131 ff. und Rz. 145 ff., m.w.N.; zu einer dann evtl. möglichen Verfahrensunterbrechung: Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 26. Februar 1996 V B 81/95, BFH/NV 1996, 571, und vom 31. Juli 1997 IX B 13/97, BFH/NV 1998, 201, jeweils m.w.N.).



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