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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.12.2000
Aktenzeichen: X B 155/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 55 Abs. 1 | |
FGO § 55 Abs. 1 Satz 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Diese Vorschrift hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht beachtet. Sein Prozessbevollmächtigter gehört auch dann nicht zu den Angehörigen der vorgenannten Berufsstände, wenn er --wie in der Vollmacht angegeben-- Justitiar sein sollte. Er kann daher eine Beschwerde beim BFH nicht wirksam einlegen.
Ob die vom Finanzgericht erteilte --negative-- Rechtsmittelbelehrung zutrifft (dazu Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 45 FGO Rz. 62, m.w.N.) und ob der Kläger gemäß § 55 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) über den nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG bestehenden Vertretungszwang schriftlich hätte belehrt werden müssen (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 55 Rdnr. 18), was nicht geschehen ist, bedarf keiner Entscheidung; denn selbst wenn --über den Wortlaut des § 55 Abs. 1 Satz 1 FGO hinausgehend-- eine solche Belehrung erforderlich sein sollte, würde ihr Unterbleiben nicht dazu führen, dass die entgegen Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG ohne einen postulationsfähigen Vertreter eingelegte Beschwerde zulässig wäre (vgl. BFH, Beschluss vom 26. Juni 1997 VII B 50/97, BFH/NV 1998, 73).
Ende der Entscheidung
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