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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.03.2006
Aktenzeichen: X B 155/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Es kann im Streitfall dahinstehen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die von ihnen geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bzw. der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt haben. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Eine die einheitliche Rechtsprechung gefährdende Divergenz liegt nicht vor. Das Finanzgericht (FG) ist bei seiner Entscheidung insbesondere nicht vom BFH-Urteil vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03 (BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212) abgewichen.

Nach dieser Entscheidung kann das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der mehreren Erwerbstätigkeiten nachgeht, auch dann den Betätigungsmittelpunkt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 2. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG) bilden, wenn der qualitative Schwerpunkt einzelner Tätigkeiten nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Im Rahmen der dem FG obliegenden Beurteilung des qualitativen Schwerpunktes der Gesamttätigkeit kommt der Bestimmung des Mittelpunktes der Haupttätigkeit des Steuerpflichtigen regelmäßig indizielle Bedeutung zu.

Das FG ist im Streitfall unter ausdrücklichem Hinweis auf die genannte Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger nicht verschiedene Arten von Tätigkeiten ausübt, die als Haupt- und Nebentätigkeiten einzuordnen wären, sondern nur eine einzige Tätigkeit. Damit rügen die Kläger lediglich eine Abweichung in der Würdigung von Tatsachen. Eine etwaige Unrichtigkeit eines Urteils im Einzelfall rechtfertigt die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO jedoch nicht (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 55, m.w.N.), sondern nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen.

Zudem hat das FG seine Entscheidung mit dem BFH-Urteil vom 23. September 1999 VI R 74/98 (BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7) begründet.

2. Soweit die Kläger die Beschwerde auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO stützen, fehlt es an einer gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ordnungsmäßigen Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung. Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Dies ist hier nicht geschehen.

Die Ausführungen der Kläger beschränken sich darauf, die aus ihrer Sicht klärungsbedürftige Frage aufzuwerfen, "ob auch innerhalb eines Tätigkeitsbildes mit verschiedenen Tätigkeitsbereichen (Innen- und Außendienst eines Ausschließlichkeitsvertreters im Rahmen einer Versicherungsvermittlung) eine Gewichtung der einzelnen Tätigkeitsbereiche zueinander und eine Bestimmung des quantitativ überwiegenden Tätigkeitsbereichs im Rahmen einer Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 2. Halbsatz zu erfolgen habe". Sie lassen keine über das Interesse der Kläger am Ausgang dieses Verfahrens hinausreichende, allgemein interessierende, klärungsbedürftige und in diesem Rechtsstreit klärungsfähige Rechtsfrage erkennen. Angesichts der Vielzahl der höchstrichterlichen Entscheidungen zu der Frage, wo der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit eines im Außendienst tätigen Steuerpflichtigen liegt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23. März 2005 III R 17/03, BFH/NV 2005, 1537, m.w.N. aus der Rechtsprechung), hätte dies eines besonderen, in der Beschwerdeschrift versäumten Begründungsaufwands (vor allem auch einer eingehenden Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur; s. z.B. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 1998 VIII B 56/98, BFH/NV 1999, 804; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 32) bedurft.

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